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Die Maischbütten, so wie alle anderen Brenngeschirre und Brennereigeräthe, welche
zur Bereitung, Aufnahme oder Verarbeitung von Maische, Branntweinmaterial, Lutter oder
Hefe bestimmt find, müssen in Gegenwart eines Steuerbeamten geeicht, und die hlerüber
auszustellende Urkunde muß von dem Brenner der Steuerbehörde übergeben werden.
An diesen Geräthen muß der Maasinhalt und die Nummer nach Anleitung der Steuer-
behörde deutlich bezeichnet seyn. Die Steuerbehörde hat dieselben, so weit thunlich, mit
einem Stempel oder anderen möglichst sichern Steuerzeichen zu versehen, und der Brennerei-
Inhaber hiezu nach Vorschrift der Steuerverwaltung mitzuwirken.
In den Betriebsräumen müssen sämmtliche zu der Brennerei gehörigen Geräthe zusam-
men aufbewahrt werden und dürfen daselbst keine Gefässe, welche zu der Brennerei nicht ge-
hören, vorhanden seyn, sofern nicht für kleinere landwirthschaftliche Brenncreien Ausnahmen
von der Verwaltung gewährt werden. Auch sind in Beziehung auf die Gefässe und Orte
für die Aufbewahrung der in Art. 2, Ziff. 2 genannten nichtmehligen Stoffe, folgende Aus-
nahmen zulässig:
a) wenn solche Stoffe wegen Mangels an geeichten Gefässen in nichtgeeichten aufbewahrt
werden mußten, so wird ihr Maasgehalt von der Steuerverwaltung auf Kosten des
Steuerpflichtigen durch Nachmessen ausgemittelt;
b) hat die Brennerei nicht Raum genug zu Aufbewahrung der Gefässe mit solchen nicht-
mehligen Stoffen, so dürfen sie auch an anderen Orten aufbewahrt werden, unter
der Verbindlichkeit des Steuerpflichtigen, ibren Aufbewahrungsort anzuzeigen und mit
dem Rechte der Steuerverwaltung sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser
Angaben zu überzeugen.
Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Gebrauche, als zur Branntweinbren-
nerel gehalten werden, stehen zwar nicht unter der für Branntweinbrennerei angeordneten
Controle, unterliegen aber, zu Verhütung von Mißbräuchen, der allgemeinen Aufsicht der
Steuerbehörden.
Art. 5.
Nachweisung über die Betriebsräume und Betriebsgeräthschaften.
Ueber jede Branntweinbrennerei muß von dem Inhaber derselben mindestens 14 Tage
vor Anfang des Betriebs dem Ortssteuerbeamten gegen Bescheinigung eine, nach elnem von
der Steuerverwaltung zu bestimmenden Muster einzurichtende Nachweisung in doppelter Aus-
fertigung eingereicht werden, in welcher die Betriebsräume und sämmtliche Betriebsgeräth-
schaften vollständig mit ihrem Gehalt nach der Eiche verzeichnet seyn müssen.