Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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In gleicher Weise ist jede Vermehrung, Verminderung, Erweiterung oder sonstige Ver- 
aͤnderung vorgangig anzuzeigen. 
Art. 6. 
Betriebsplan. 
Wer Branntwein brennen will, muß 
1) mindestens 3 Tage vor dem Beginn des Betriebs seinen Betriebsplan (Deklara- 
tion) nach einem von der Steuerverwaltung zu bestimmenden Formular in doppelter Aus- 
fertigung dem Ortssteuerbeamten übergeben. 
2) Ein gleicher Betriebsplan ist 3 Tage vor dem Beginn jedes folgenden Monats zu 
übergeben, wenn in diesem das Branntweinbrennen fortgesetzt werden will. 
3) Der Betriebsplan muß je den vollen Kalendermonat umfassen, vor dessen Beginn er 
zu übergeben ist. 
Wird der Betrieb im Laufe eines Kalendermonats begonnen, so beschränkt sich der Be- 
triebsplan auf den Rest dieses Kalendermonats. Brennern, welche Stoffe, die Andern gehs- 
ren, verarbeiten (Lohnbrennern) oder Anderen die Benützung ihrer Brennerei zum Abbren- 
nen einer gewissen Menge Stoffes auf kurze Zeit gestatten (Art. 3, Absatz 2), kann erlaubt 
werden, Betriebsplane auf kürzere Zeit, als auf einen Kalendermonat einzureichen. 
4) Erst nach erfolgter Genehmigung des Betriebsplans und Zurückempfang der amtlich 
beurkundeten Ausfertigung desselben (Art. 8) darf mit der Einmaischung oder sonstigen Vor- 
bereitung der Stoffe, aus welchen Branntwein gebrannt werden soll, begonnen werden. 
5) Das zu verwendende Maischquantum oder Branntweinmaterial, die Brennzeit und 
die Leistungsfähigkeit des Brennapparats müssen in richtigem Verhältnisse zu einander stehen, 
und müssen bei der Branntweinbereitung aus nichtmehligen Stoffen wenigstens 2 Füllungen 
auf einen Betriebstag erklärt seyn. 
6) Von der in dem Betriebsplan vorgezeichneten Geschäftsordnung darf ohne vorgän- 
gige Einreichung und mit amtlicher Genehmigung erfolgtem Rückempfange eines neuen Be- 
triebsplans nicht abgewichen werden. 
7) Wenn der planmäßige Betrieb durch unvorbergesehene Ereignisse unterbrochen wird, 
so hat der Brenner den Ortssteuerbeamten unverzüglich hievon zu Aufnahme des Befunds 
in Kenntniß zu setzen, und wenn derselbe nicht alsbald erscheinen könnte, inmittelst von zwei 
unverdächtigen Zeugen den Befund und die Zeit ihrer Besichtigung bescheinigen zu lassen.
	        
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