Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Wird durch das eingetretene Hinderniß ein veränderter Geschäftegang für den Rest des 
Monats erforderlich, so muß für diesen ein neuer Betriebsplan eingereicht werden. 
Art. 7. 
Verzeichniß über Materialvorräthe von nichtmehligen Stoffen. 
Wer Branntwein aus nichtstärkemehlhaltigen Stoffen bereiten will, hat gleichzeltig mit 
dem Betriebsplan ein Verzeichniß über Menge und Gattung seiner sämmtlichen Material- 
vorräthe (Art. 2, Ziffer 2 und 3), unter Angabe der Zahl und Größe der Gefässe und des 
Aufbewahrungsortes nach einem von der Verwaltung zu bestimmenden Formular in doppel- 
ter Ausfertigung dem Ortssteuerbeamten zu übergeben, auch seden ferneren Zugang an sol- 
chem Material in gleicher Weise unverzüglich anzuzeigen. 
Kann der Derclarirende den Maa#gehalt eines Gefässes nicht genau angeben, so hat er 
es in der schriftlichen Anzeige zum Behufe der im Art. 4 vorgeschriebenen Auemittlung des- 
selben zu bemerken. 
Das Material-Vorraths-Verzeichniß wird nach den Anzeigen über den Zuwachs, nach den 
in den Betriebsplanen angemeldeten Verwendungen zu Branntwein und den angemeldeten 
anderweitigen Verwendungen, so wie nach den Anmeldungen des Abgangs wegen Unbrauch- 
barkelt durch Zu- und Abschreiben auf den Grund amtlicher Controle auf dem Laufenden 
erhalten. 
Irgend eine Verwendung des Materials zur Branntweinbereitung vor erfolgter amtli- 
cher Controle desselben und vor dem Zurückempfang des amtlich bestätigten Material-Vorraths= 
Verzeichnisses (Art. 8) und des genehmigten Betriebsplanes (Art. 6, Ziffer 4 und Art. 8) 
ist nicht erlaubt. 
Alle Gefässe, welche dergleichen Materialien enthalten, werden bei der Controle für voll 
angenommen. Ausnahmen hiervon können nur aus besondern Gründen gestattet werden und 
find, wo nicht eigenthümliche Gründe für eine Ausdehnung vorwalten, auf eines von den 
Gefässen zu beschränken, welche ein Steuerpflichtiger mit Stoffen gleicher Art gefüllt, besttzt. 
Der Anspruch auf eine solche Ausnahme ist in der schriftlichen Anmeldung geltend zu machen. 
Bei eingestempfelten Weintrestern, Kernobst und Trestern von solchen werden für die 
obere unbrauchbare Schichte 10 Procent von dem Inhalte des Gefässes, beziehungsweise im 
Falle der eben gedachten Ausnahme von der in demselben vorhandenen Menge von Urstoff 
abgezogen.
	        
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