Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Von dem in dem Vorrathsverzeichnisse aufgeführten Material hat der Brenner nur in 
soweit die Steuer nicht zu entrichten, als dessen Verwendung zu anderen Zwecken angezeigt 
und gehörig nachgewiesen, oder solches zur Branntweinbereitung untauglich befunden und in 
Gegenwart des Ortssteuerbeamten aus dem Materialvorrath entfernt wird. 
Wenn im Laufe des Betriebsjahres ein Brennereibetrieb bis zum nächsten Monat Sep- 
tember einschließlich eingestellt wird, so unterbleibt die Materialcontrole für den Rest des 
Betriebsjahrs. 
Art. 8. 
Aufbewahrung der Betriebsurkunden. 
Die Nachweisungen und Veränderungsanzeigen über Betriebsräume und Betriebsgeräth- 
schaften (Art. 5), die Betriebsplane (Art. 6) und Vorrathsverzeichnisse (Art. 7) find von 
dem Ortssteuerbeamten zu prüfen und zu beurkunden, nachdem zuvor etwaige Anstände un- 
ter Zuzlehung des Brenners berichtigt worden sind. Je ein Eremplar von solchen bleibt in 
den Händen des Ortssteuerbeamten und des Brenners, welcher dieselben in der Brennerei 
nach Anweisung der Steuerbehörde aufzuhängen und unbeschädigt, so wie unverändert zu er- 
halten hat. 
Der Ortssteuerbeamte und der Brenner haben die Eremplare der Nachweisung über 
Betriebsräume und Geräthschaften je bei Ausstellung einer neuen Nachweisung, die der Be- 
triebsplane je am Schlusse eines Monats und außerdem bei einer vor Ablauf des Monats 
eintretenden Einstellung des Betriebs, so wie bei der im Laufe eines Monats erfolgenden 
Ausstellung eines neuen Betriebsplans, diejenigen des Vorrathsverzeichnisses aber am Schlusse 
des Betriebsjahres, oder, wenn die Einstellung vor Ablauf des Betriebsjahrs erfolgt, bei die- 
sem gegenseitig auszutauschen. 
Art. 9. 
Vorschriften für den Betrieb. 
Bei der Bereitung von Branntwein aus stärkemehlhaltigen Stoffen dürfen: 
1) Die Einmaischungen nur geschehen: 
in den Monaten October bis März, von Morgens 6 Uhr bis Abends 10 Upr, 
in den Monaten April bis September, von Morgens 4 Uhr bis Abends 10 Uhr. 
2) Maischbütten unter 100 Maas sind nicht zulässig.
	        
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