Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

4  188  1.

8.  3.

Den  Vorsitz  im  Kirchenrathe  führt  der  Vorstand  des  Ministeriums  (Abtheilung
für  Kirchen=  und  Schulsachen)  und  in  dessen  Abwesenheit  oder  Verhinderung  der
vortragende  geistliche  Rath.  Die  übrigen  Mitglieder  rangiren  unter  einander  nach
der  bei  ihrer  Berufung  in  den  Kirchenrath  bestimmten  Ordnung.

CF.  4.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenrathes  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Zur  Beschlußfassung  genügt  die  Anwesenheit  von  drei  Mitgliedern.

Die  gewöhnlichen  laufenden  Geschäfte  minderwichtiger  Art  erledigt  und  die
Veschäftsleitenden  Verfügungen  erläßt  der  Vorsitzende  unter  Zuziehung  des  vortragenden
  geistlichen  Naths.

8.  5.

Zum  Geschäftskreise  des  Kirchenrathes  gehdren  insbesondere  solgende  Gegenstände:


1)  die  Vorbereitung  von  Gesetzen  und  Verordnungen  rein  geistlichen  und  kirchlichen
  Inhalts;
die  Aufsicht  über  die  Lehre  und  den  Kultus;  die  Mitwirkung  bei  Anordnung
und  Ueberwachung  des  Religionsunterrichts;  der  Erlaß  allgemeiner  Anordnungen
  binsichtlich  des  Gottesdienstes  und  der  Liturgie;  die  Einsübrung
von  Agenden,  Gesangbüchern  und  Katechismen;  Mitwirkung  bei  den  Entscheidungen
  über  Aenderung  der  Parochialverbände;
die  Handhabung  der  Disziplin  über  die  Geistlichen  innerhalb  der  durch  die
Verordnung  vom  13.  Mai  1853  (Gesetz  Samml.  S.  133)  gezogenen  Gränzen.

2

x

8.  6.

Bedarf  ein  Beschluß  des  Kirchenrathes  nach  der  Verfassung  der  Landeskirche
oder  nach  den  sonst  bestehenden  Vorschriften  der  Genehmigung  des  Landesfürslen,  so
ist  diese  durch  den  Vorstand  des  Ministeriums  (Abtheilung  für  Kirchen=  und  Schulsachen)
  einzuholen.  Geht  die  Sache  an  den  Kirchenrath  zur  Ausführung  des  Beschlossenen
  zurück,  so  ist  in  der  Ausfertigung  der  höchsten  Orts  gefaßten  Entschliehung
Erwähnung  zu  thun.