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VII. Steuergefährdungen und deren Strafen.
Art. 16.
Verfehlungen in Beziehung auf die Steuer von der Branntweinerzeugung.
Die Gefährdung der im Art. 2 bestimmten Branntweinsteuer wird, neben Nachholung
der zurückgebliebenen Abgabe, mit der Strafe des vierfachen Betrags dieser Abgabe gerügt.
Die Steuergefährdung ist vollbracht, wenn ein Gewerbebetrieb, oder auch nur eine einzelne
Gewerbehandlung, von deren Ausübung nach gegenwärtigem Gesetze die Entrichtung der
Branntweinsteuer und deren Betrag abhängig ist, begonnen wurde, und diesem Beginnen ent-
weder keine oder eine zum Nachtheil des Steuerinteresses unrichtige Anmeldung vorausgegan-
gen oder die vorgeschriebene steueramtliche Prüfung und schriftliche Bestätigung derselben nicht
abgewartet worden ist.
Insbesondere find dahin auch folgende Handlungen zu rechnen:
1) eigenmächtig unternommene Erweiterung oder Vermehrung der declarirten und
steueramtlich aufgezeichneten und vermessenen, ingleichen helmliche Benützung unnangemeldeter
oder vom Steueramte außer Gebrauch gesetzter Betriebsgeräthe;
2) Unternehmung größerer oder öfterer Einmaischungen an den einzelnen Betriebstagen,
als der Betriebsplan besagt;
3) Verwendung anderer höher besteuerter Stoffe zur Branntweinerzeugung, als derla-
rirt worden sfind.
Art. 17.
Wenn Maischgefässe, welche von den Steuerpflichtigen nicht angemeldet worden find,
zum Einmaischen eigenmächtig benützt worden, so ist auf jeden dritten Tag der nächst vor-
hergegangenen 6 Monate, vom Zeitpunkte der Entdeckung an zurückgerechnet, e ine Ein-
maischung in diesen Gefässen anzunehmen und hienach ver Betrag der zurückgebliebenen Steuer
und der Steuergefährdungsstrafe zu bestimmen, insoferne nicht entweder eine größere Steuer-
verkürzung ermittelt, oder die Nichtbenützung während der betreffenden 6 Monate oder eines
Theils dieses Zeitraums vollständig nachgewiesen wird.
Art. 18.
Sind Maischgefässe, welche die Steuerbehörde außer Gebrauch gesetzt hat, unbefugter
Weise zum Einmaischen benützt worden, so ist auf jeden dritten Tag von der Stunde ab,
wo die Maischgefässe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden find, bis zur Zeit der