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Im Uebrigen ist die Frage, wer als Anstifter, Urheber, Gepülfe oder Begünstiger zu
bestrafen sei, nach den allgemeinen Strafgesetzen zu beurtheilen.
Die zur Entscheidung in der Hauptsache zuständige Behörde entscheidet auch über die
Haftungsverbindlichkeit (Ziff. 1 und 3) nach vorgängiger Vernehmung des Haftungsverbind-
lichen, welchem diese Entscheidung zu cröffnen ist, und gegen welche das Rerursrecht zusteht.
Der Verwaltung bleibt es überlassen, ob sse sich wegen des Einzugs der Strafe an
den Thäter oder den Vertretungspflichtigen halten will.
Art. 33.
Strafverwandlung.
Wenn und so weit der Thäter und der Vertretungspflichtige eine Geldstrafe nicht zu
bezablen vermögen, ist anslatt solcher dem ersten eine Gefängnigstrafe anzusetzen, bei deren
Bemessung die Summe von 7 bis 4 fl. einer Gefängnißstrafe von 24 Stunden gleich
geachtet wird.
Eine solche Strafe darf ein Jahr nicht übersteigen. Die Verwandlung erfolgt auf den
Grund des vorliegenden rechtskräftigen Straferkenntnisses durch die zur Erkennung der Ge
fängnißstrafe zuständige Behörde, welche dabei auf eine Püfung der vorangegangenen Ent-
scheidung nicht eingehen darf.
Art. 34.
Verjährung.
Die Verfolgung der Uebertretungen dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren.
In gleicher Zeit verjährt auch das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur
Rückforderung zu viel bezahlter Abgaben.
Die Verjährung der Uebertretungen lauft von dem Augenblicke der beendigten That
und wird unterbrochen, sobald der Angeschuldigte von der zuständigen Behörde zur Verneh-
mung über die wegen der vorgefallenen Verfehlung gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe
mündlich oder schriftlich, oder durch öffentliche Aufforderung vorgeladen wird, oder vor Ab-
lauf der Verjährungszeit ein neues Vergehen gegen dieses Gesetz sich zu Schulden kom-
men läßt.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft von dem Tage
an, an welchem sie nach dem Gesetze zahlungsfällig sind und wird vurch urkundliche Anfor=
derung der Zahlung von Seite der Steuerverwaltung unterbrochen.