Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Vor Ausstellung obiger Zeugnisse der Commandobehörden sind sämmlice Offiziere des 
Regiments über die dienstliche Befähigung und Aufführung des betreffenden Bewerbers zu 
hören. Bei Versetzungen find ähnliche Zeugnisse den Offizierszöglingen mitzugeben. 
8. 20. 
Wie oft und bis zu welchem Alter ein Nichtbestandener sich wiederholt zur Prüfung melden darf. 
Wer in dieser Prüfung nicht besteht, kann sich in den zwei folgenden Jahren je noch 
elnmal dazu melden; jevoch darf er bis dahin das 23te Lebensjahr noch nicht überschritten 
haben. Hat einer die Prüfung dreimal ohne Erfolg mitgemacht, so wird er nicht mehr zu- 
gelassen und kann daher auch nicht zum Offtzier befördert werden. 
In diesem Falle ist er, beziehungsweise seine Eltern verpflichtet, die auf ihn verwende- 
ten Kosten in der Vorbereitungsschule, im Ganzen mit 80 fl. an die Verwaltungskasse sei- 
nes Regiments zu ersetzen. , 
8.21. 
Wie oft ein Nichtbestandener den Curs in der Vorbereitungsschule durchlaufen kann. 
Der Curs in der Vorbereitungsschule kann von den Offizierszöglingen, welche das erste 
Mal nicht in der Prüfung für die Kriegsschule bestehen, oder sich dieselbe nicht zu bestehen 
getrauen, höchstens zweimal, und zwar in unmittelbar auf einander folgenden Jahren durch- 
laufen werden. 
6. 22. 
Behandlung der Offizierszöglinge in den Regimentern. 
Ueber die Behandlung der Offizierszöglinge in den Regimentern erhalten dle Com- 
marobehörden von Seiten des Kriegsministeriums eine besondere Instruktlon. (Beil. E.) 
III. Kriegsschule. 
. 23. 
Zweck der Kriegsschule. 
Die Kriegsschule hat den Zweck, den Offzierszöglingen diejenige milltärisch wissen- 
schaftliche Ausbildung zu geben, welche von jedem Offizier verlangt werden kann, und zu- 
gleich durch strenges Anbalten zur Ordnung, zum Geborsam und zu einem sittlichen Lebens- 
wandel, so wie durch angemessene körperliche Uebungen ihre militärische Erziehung zu voll- 
enden.
	        
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