Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Abgaben lauft von dem Tage 
der geleisteten Zahlung und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Bezirks- 
steueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen. 
Art. 35. 
Verwendung der Strafen. Unterstützungsfonds. 
Die wegen Uebertretung dieses Gesetzes und der in dessen Folge öffentlich bekannt 
gemachten Verwaltungsvorschriften, so wie wegen Gefährdung der Uebergangssteuer (Art. 12) 
und anderer Uebertretungen der die Uebergangssteuer betreffenden Controlevorschriften erkann- 
ten Geld= und Confiseationsstrafen fließen, soweit es als nothwendig oder zweckmäßig erscheint, 
in die zum Vortheil des niederen Dienstpersonals bei der Steuerverwaltung zu errichtende 
Unterttützungskasse, welche zu Prämien für die niederen Steuerbeamten und Unterstützung 
derselben im Falle der unverschulveten Dienstentlassung, so wie ihrer Wittwen und Waisen 
bestimmt ist. « 
Art. 36. 
Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen. 
In allen Untersuchungssachen wegen Uebertretung dieses Gesetzes und der in dessen Folge 
öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften kommen die allgemeinen Bestimmungen 
über Strafkompetenz der Verwaltungsbehörden und über das Verfahren derselben in Straf- 
sachen zur Anwendung, sofern nicht das gegenwärtige Gesetz eigene Bestimmungen enthält. 
VIII. Uebergangsbestimmungen. 
Art. 37. 
Die Ausübung des Gewerbes der Branntweinbrennerei ohne Unterschied, ob erkaufte 
Waare, oder ob die auf eigenen, gepachteten oder Besoldungsgütern erzeugten Früchte, eigene 
Weinhefe, Trester, Besoldungsfrüchte, zum Abbrennen anvertraute oder im Eigenthum der 
Brenner befindliche Stoffe abgebrannt werden mögen, setzt eine von der Regierungsbehörde 
ertheilte Ermächtigung voraus. 
Nur wer Inhaber (Eigenthümer oder Pächter) einer mit dinglichem Gewerbsrechte ver- 
sehenen Brennerei oder als Brauer zum Branntweinbrennen berechtigt ist, bedarf einer beson- 
dern Erlaubniß nicht. Auch bedürfen die bis jetzt ertheilten persönlichen Concessionen einer 
Erneuerung in Folge des gegenwärtigen Gesetzes nicht.
	        
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