212
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Abgaben lauft von dem Tage
der geleisteten Zahlung und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Bezirks-
steueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.
Art. 35.
Verwendung der Strafen. Unterstützungsfonds.
Die wegen Uebertretung dieses Gesetzes und der in dessen Folge öffentlich bekannt
gemachten Verwaltungsvorschriften, so wie wegen Gefährdung der Uebergangssteuer (Art. 12)
und anderer Uebertretungen der die Uebergangssteuer betreffenden Controlevorschriften erkann-
ten Geld= und Confiseationsstrafen fließen, soweit es als nothwendig oder zweckmäßig erscheint,
in die zum Vortheil des niederen Dienstpersonals bei der Steuerverwaltung zu errichtende
Unterttützungskasse, welche zu Prämien für die niederen Steuerbeamten und Unterstützung
derselben im Falle der unverschulveten Dienstentlassung, so wie ihrer Wittwen und Waisen
bestimmt ist. «
Art. 36.
Verweisung auf die allgemeinen Bestimmungen.
In allen Untersuchungssachen wegen Uebertretung dieses Gesetzes und der in dessen Folge
öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften kommen die allgemeinen Bestimmungen
über Strafkompetenz der Verwaltungsbehörden und über das Verfahren derselben in Straf-
sachen zur Anwendung, sofern nicht das gegenwärtige Gesetz eigene Bestimmungen enthält.
VIII. Uebergangsbestimmungen.
Art. 37.
Die Ausübung des Gewerbes der Branntweinbrennerei ohne Unterschied, ob erkaufte
Waare, oder ob die auf eigenen, gepachteten oder Besoldungsgütern erzeugten Früchte, eigene
Weinhefe, Trester, Besoldungsfrüchte, zum Abbrennen anvertraute oder im Eigenthum der
Brenner befindliche Stoffe abgebrannt werden mögen, setzt eine von der Regierungsbehörde
ertheilte Ermächtigung voraus.
Nur wer Inhaber (Eigenthümer oder Pächter) einer mit dinglichem Gewerbsrechte ver-
sehenen Brennerei oder als Brauer zum Branntweinbrennen berechtigt ist, bedarf einer beson-
dern Erlaubniß nicht. Auch bedürfen die bis jetzt ertheilten persönlichen Concessionen einer
Erneuerung in Folge des gegenwärtigen Gesetzes nicht.