214
mit der Abgabe von 5 fl. 40 kr. für einen württembergischen Eimer zu 50 Grad nach dem
Alkoholometer von Tralles belegt.
Bei Branntwein über oder unter 50 Grad wird diese Abgabenachholung nach Verhält-
niß erhöht oder vermindert (vergl. Art. 12).
Dieser Abgabennachholung unterliegt derjenige Branntwein nicht, von welchem dargethan
werden kann, daß er entweder unter Entrichtung der Zollabgabe aus dem zum Zollverein
nicht gehörigen Ausland, oder nach der Verkündigung dieses Gesetzes unter Entrichtung der
im Art. 12 bestimmten Uebergangssteuer aus dem zum Zollverein gehörigen Auslande ein-
geführt worden ist.
Solche inländische Kaufleute und Fab#ikanten, welche bei jener Nachveisteuerung Vor-
räthe an vereinsländischem Alkohol besixen und dieselben mit Anspruch auf Rückvergötung
ausführen, oder zu technischen Zwecken verwenden wollen, erhalten bis zu Erschöpfung vieser
Vorräthe, soferne ihnen ein Anspruch auf Rückvergütung überhaupt zusteht (Art. 13) per
Eimer Alkohols zu 88,7° Tralles nur 11 fl. 18 kr. und, bei einigem Unterschied in dem
Stärkegehalt, das Mehr oder Weniger nach gleichem Verhältnisse zurückvergütet.)
Art. 41.
Die Bestimmungen des Art. 15, 16, 23, 29 bis 34 des gegenwärtigen Gesetzes finden
auf alle zur Zeit der Verkündigung defselben noch nicht abgeurtheilten Uebertretungen der
seltherigen Gesetze über Branntweinabgaben Anwendung, insoferne sie milder sind, als diese.
IX. Bestimmungen bezüglich anderer Steuergesetze.
Art. 42.
Beschränkung der Malzsteuer. -
Die Malzsteuer ist in Zukunft von demjenigen Malz nicht mehr zu entrichten, welches
unter Beobachtung der erforderlichen von der Verwaltung zu bestimmenden Controle zu
irgend einem andern Zwecke als zu Erzeugung von Bier verwendet wird.
Art. 43.
Allgemeinheit der Gewerbesteuer auf die Brennereien. 4
Sämmtliche Branntweinbrennereien des Landes unterliegen der Gewerbesteuer.