Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 44. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes in Betreff der Abgaben von dem im Inland erzeug- 
ten oder verkauften Branntwein treten mit dem 1. Oktober 1852, — diejenigen in Betreff 
der Uebergangssteuer, so wie alle übrigen, mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes 
in Wirkung. 
Je mit dem gleichen Tage treten alle bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die 
Abgaben von der Fabrikation und dem Ausschank von Branntwein, und die zu deren Voll-- 
ziehung erlassenen Verwaltungsverfügungen, außer Wirkung. 
Alle anderen mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruche stehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen sind gleichfalls aufgehoben. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 19. September 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Director: 
Maucler.
	        
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