Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Die Befitzer dinglich er Rechte zum Betrieb des Brennereigewerbes find von dieser 
Concessions-Einholung ausgenommen. « 
GleichzeitigmitjenerAnzeigeisteinegenaueBeschreibuugderBrenneteiundzugehö- 
rigen Geräthe dem Ortssteuerbeamten in doppelter Ausfertigung zu übergeben, wenn die 
Brennerei bereits im Betriebe steht, over noch vor dem 1. November d. J. in Betrieb ge- 
setzt werden will. Ueber die Form und den Inhalt dieser Brennereibeschreibungen wird die 
demnächst nachfolgende Haupt-Instruktion nähere Vorschriften enthalten, auf welche daher 
verwiesen wird. 
Bei Destillirgeräthen, welche ausschließlich zu anderem Gebrauch als zur Branntwein- 
bereitung bestimmt sind, genügt einfache Bezeichnung des Apparats unter Bemerkung des 
Orts seiner Aufbewahrung. Es ist jedoch ausdrücklich zu bemerken, daß solcher niemals zum 
Branntweinbrennen benützt werde. 
5 . 3. 
Uebergabe der Betriebsplane. 
Von denjenigen Brennereien, deren Betrieb bereits begonnen hat, find die Betriebsplane, 
beziehungsweise die Material-Vorraths-Verzeichnisse (Gesetz Art. 6—7) sogleich und späte- 
stens inner 3 Tagen nach dem Erscheinen der Hauptinstruktion nach den Vorschriften dieser 
Instruktion auszufertigen und dem Ortssteuerbeamten in doppelten Eremplaren zu übergeben. 
Bei Brennereien, welche noch nicht im Betriebe stehen, aber im Laufe des Monats 
Oktober in Betrieb gesetzt werden sollen, hat die Uebergabe der Betriebsplane und Material- 
verzeichnisse jedenfalls 6 Tage vor dem Beginn des Betriebs zu erfolgen. 
Für Brenner, welche nicht im Stande find, einen der Vorschrift entsprechenden Betriebs- 
plan selbst zu verfassen, können die Betriebsplane und nöthigenfalls auch die sonstigen von 
ihnen zu übergebenden Urkunden im ersten Betriebsjahr in dem Fall ausnahmsweise durch 
die Steuerbeamten ausgefertigt werden, wenn der Brenner keine Gelegenheit hat, dieses Ge- 
schäft durch eine andere hiezu tüchtige Person besorgen zu lassen. Der Steuerbeamte muß 
sich jedvoch genau an die mündliche Deelaration des Brenners halten und hat dafür zu 
sorgen, daß die von ihm gefertigte Urkunde durch die Unterschrift des Brenners be- 
stätigt wird. 
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