217
Die Befitzer dinglich er Rechte zum Betrieb des Brennereigewerbes find von dieser
Concessions-Einholung ausgenommen. «
GleichzeitigmitjenerAnzeigeisteinegenaueBeschreibuugderBrenneteiundzugehö-
rigen Geräthe dem Ortssteuerbeamten in doppelter Ausfertigung zu übergeben, wenn die
Brennerei bereits im Betriebe steht, over noch vor dem 1. November d. J. in Betrieb ge-
setzt werden will. Ueber die Form und den Inhalt dieser Brennereibeschreibungen wird die
demnächst nachfolgende Haupt-Instruktion nähere Vorschriften enthalten, auf welche daher
verwiesen wird.
Bei Destillirgeräthen, welche ausschließlich zu anderem Gebrauch als zur Branntwein-
bereitung bestimmt sind, genügt einfache Bezeichnung des Apparats unter Bemerkung des
Orts seiner Aufbewahrung. Es ist jedoch ausdrücklich zu bemerken, daß solcher niemals zum
Branntweinbrennen benützt werde.
5 . 3.
Uebergabe der Betriebsplane.
Von denjenigen Brennereien, deren Betrieb bereits begonnen hat, find die Betriebsplane,
beziehungsweise die Material-Vorraths-Verzeichnisse (Gesetz Art. 6—7) sogleich und späte-
stens inner 3 Tagen nach dem Erscheinen der Hauptinstruktion nach den Vorschriften dieser
Instruktion auszufertigen und dem Ortssteuerbeamten in doppelten Eremplaren zu übergeben.
Bei Brennereien, welche noch nicht im Betriebe stehen, aber im Laufe des Monats
Oktober in Betrieb gesetzt werden sollen, hat die Uebergabe der Betriebsplane und Material-
verzeichnisse jedenfalls 6 Tage vor dem Beginn des Betriebs zu erfolgen.
Für Brenner, welche nicht im Stande find, einen der Vorschrift entsprechenden Betriebs-
plan selbst zu verfassen, können die Betriebsplane und nöthigenfalls auch die sonstigen von
ihnen zu übergebenden Urkunden im ersten Betriebsjahr in dem Fall ausnahmsweise durch
die Steuerbeamten ausgefertigt werden, wenn der Brenner keine Gelegenheit hat, dieses Ge-
schäft durch eine andere hiezu tüchtige Person besorgen zu lassen. Der Steuerbeamte muß
sich jedvoch genau an die mündliche Deelaration des Brenners halten und hat dafür zu
sorgen, daß die von ihm gefertigte Urkunde durch die Unterschrift des Brenners be-
stätigt wird.
4