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8. 4.
Genehmigung der Brennerei-Beschreibungen und Betriebsplane.
Die ordentlicherweise den Ortssteuerbeamten obliegende Prüfung und Genehmigung der
in &. 2 und 3 vorgeschriebenen Urkunden hat vorerst und bis auf weitere Anordnung durch
den Umgelds-Commissär zu geschehen, an welchen daher die Ortssteuerbeamten die ihnen zu-
kommenden Brennerei-Beschreibungen, Betriebsplane und Materialverzeichnisse sogleich nach
Empfang mit ihren etwaigen Bemerkungen einzusenden haben. (
Dem Umgelos-Commissär liegt ob:
a) bezüglich derjenigen Brennereien, welche bereits im Gange sind, die Prüfung der frag-
lichen Urkunden unverzüglich vorzunehmen und die Eichung, Maasbezeichnung und
Nummerirung der Geräthe einzuleiten, worüber die Hauptinstruktion nähere Vor-
schriften enthalten wird.
Ergeben sich bei der Prüfung keine Anstände, so hat der Umgelds-Commissär die
Urkunden, mit seiner Genehmigung versehen, an den Ortssteuerbeamten zurückzugeben,
welcher je ein Exemplar derselben dem Brenner wieder einhändigt. Andernfalls aber
ist, vorgängig der Genehmigung, durch den Umgelds-Commissär an Ort und Stelle
die erforderliche Untersuchung vorzunehmen oder durch einen zuverlässigen Steuer-
aufseher vornehmen zu lassen.
b) Hinsichtlich derjenigen Brennereien, welche zur Zeit noch nicht im Betrieb stehen, find
die unter Lit. a. bemerkten Einleitungen jedenfalls so zeitig zu treffen, daß solche
vor dem beabsichtigten Beginn des Betriebs gänzlich bereinigt sind.
Sollten die in §§P. 2 und 3 bestimmten Fristen in einzelnen Fällen zu kurz erscheinen,
so können die Umgelds = Commissariate angemessene Verlängerungen eintreten lassen, wobei
jedoch stets die Sicherung des Abgaben-Interesse sorgfältig im Auge zu behalten und daher
bienach die geeignete Vorkehr zu treffen ist.
Auf den 1. Juli 1853 haben die Umgelds-Commissariate in Gemeinschaft mit den
Cameralämtern gutächtlichen Bericht an das Steuercollegium darüber zu erstatten, ob den
Ortssteuerbeamten nach dem Grade von Uebung, welche dieselben bis dahin in den Brannt-
weinsteuer-Geschäften erlangt haben werden, die Prüfung und Genehmigung der Betriebsplane
und Brennerei-Beschreibungen fernerhin übertragen werden kann, oder ob es nothwendig
erscheint, für einzelne Orte die Bestimmung des gegenwärtigen Paragraphen noch länger
fortdauern zu lassen.