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5. 5.
Brennerei-Visitationen.
Den Umgelds-Commissären wird aufgegeben, die bereits im Betriebe stehenden, so wie
die fernerhin in Betrieb kommenden Brennereien während der deelarirten Betriebszeit per-
sönlich, so oft als nur immer möglich, zu visitiren und solche auch durch das ihnen unter-
gebene Aufsichtspersonal fleißig vifltiren zu lassen. Dieselben werden in dieser Beziehung auf
die demnächst erscheinende Hauptinstruktion verwiesen, deren Vorschriften überhaupt mit
Pünktlichkeit und Umsicht zu vollziehen sind.
5. 6.
Kosten der erstmaligen Eichung.
Bei den gegenwärtig berelts bestehenden Brennerelen und Brennapparaten werden, sofern
deren Anzeige rechtzeltig erfolgt (vergl. §. 2),, die Kosten der erstmallgen Eichung, Maas-
bezeichnung und Numerirung der Brennereigeräthe ausnahmsweise auf die Staatskasse über-
nommen (Gesetz Art. 4 und 39).
5. 7.
Nachversteuerung. Aufforderung zur Anzeige der Branntwein-Vorräthe.
Nach Art. 40 des Gesetzes unterliegen alle den 1. Oktober 1852 vorhandenen Brannt-
wein-Vorräthe einer Abgabe von 5 fl. 40 kr. für den württembergischen Eimer zu 50 Grad
nach dem Alkoholometer von Tralles, welche Abgabe bei Branntwein über oder unter 50 Grad
nach Verhältniß zu erhöhen oder zu vermindern ist.
Es haben daher sämmtliche Landeseinwohner Größe, Stärkegrad und Aufbewahrungs-
ort ihrer Branntwein-Vorräthe, sofern solche im Ganzen über 1 Imi betragen, zu Vermel-
dung der gesetzlichen Strafe auf ven 1. Oktober d. J. dem Ortssteuerbeamten schrift-
lich oder mündlich zu Protokoll anzuzeigen.
Die Cameralämter werden angewiesen, vorstehende Aufforderung sogleich auch durch die
Bezirks-Intelligenzblätter bekannt machen zu lassen.
G 8.
Prüfung der Anzeigen über die zu versteuernden Branntwein-Vorräthe.
Den Ortssteuerbeamten liegt ob, die erhaltenen Anzeigen zu prüfen, die angezeigten
Vorräthe im Keller oder an den sonstigen Aufbewahrungsorten aufzunehmen, den Erfund