Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samag den 25. September 18932. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staaksschuldscheine. — Gesetz, betref- 
send die Steuer von Kapital-, Renten-, Dienst= und Berufs-Einkommen. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betresfsend das Erkenntniß über die Nothwendigkeit der 
Haltung von Sicherbeits= und Gewerbshunden. — Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die 
Abgabe von Hunden vom 8. September 1852. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Geset, 
betreffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Bezüglich der von der Verwaltung der Staatsschulden-Zahlungskasse ausgestellten, auf 
den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. · 
Die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine werden durch öffentliche Bekannt- 
machung gekündigt. 
Die näheren Vorschriften hierüber werden im Wege der Verordnung erlassen.
	        
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