Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 2. 
Die Erhebung des Betrags der Hauptforderung geschieht von dem offentlich verkündig- 
ten Tag der Rückzahlung an bei der Staatsschulden = Zahlungskasse oder bei den etwa sonst 
zu diesem Zwecke namhaft gemachten Cassen oder Banquiers (vergl. Art. 18). 
Art. 3. 
Wenn der Schuldoschein über eine heimzuzahlende Hauptforderung (Art. 2) der Staats- 
schulden-Zahlungskasse oder einem der in Art. 2 genannten Agenten nicht binnen fünf Jah- 
ren, von dem verkündigten Tag der Rückzahlung an gerechnet, vorgelegt wird, so erlischt die 
Hauptforderung; es ist jedoch innerhalb der dreißig Tage, die den letzten sechs Monaten die- 
ser Frist vorangehen, ein öffentlicher Aufruf an die unbekannten Besttzer der nicht zur Ein- 
lösung gebrachten Schuldscheine zu erlassen, in welchem sie an den hievor bestimmten Rechts- 
nachtheil erinnert werden. 
Ohne die vorgängige Erlassung dieses Aufrufs tritt der Ablauf der Verjährung nicht ein. 
Erfolgt der Aufruf erst nach Verfluß der erwähnten Frist, so endigt die Verjährungs- 
frist erst mit sechs Monaten von dem Tage an, an welchem derselbe erlassen wurde. 
Art. 4. 
Wer der Staatsschulden-Verwaltungsbehörde durch die Vorlegung eines zwar vollstän- 
dig erkennbaren, aber beschädigten und dadurch zum Umlauf untauglich gewordenen, auf den 
Inhaber lautenden Staatsschuldscheins den Beweis seines Besttzes liefert, kann die Aushän- 
digung einer neuen Urkunde gegen den Ersatz der Kosten der Ausfetigung derselben verlangen. 
Art. 5. 
Ist einem Gläubiger ein auf den Inhaber lautender Staatsschuldschein zu Grunde ge- 
gangen oder sonst abhanden gekommen, so muß er, um seine Rechte zu wahren, dem zustän- 
digen Gericht (Art. 25) hievon Anzeige machen und selne Angabe so viel möglich beschei- 
nigen. Auch steht ihm zu, von dieser Anrufung des Gerichts diejenigen öffentlichen Kassen 
oder Banquiers, beil welchen die abhanden gekommene Urkunde in der Zwischenzeit zur Ein- 
lösung kommen könnte, gleichzeitig zu benachrichtigen. 
Durch eine solche Benachrichtigung wird der betreffende Kassenbeamte oder Banquier 
verpflichtet, sobald die Urkunde eingelöst werden wollte, die ihm bezeichnete Gerichtsstelle um 
Weisung in der Sache anzugehen, und bis zu deren Einlauf die Einlösung der Urkunde im 
Anstand zu lassen.
	        
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