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Hat der Gläubiger den Verlust der Urkunde bescheinigt, so kann er vor deren Kraftlos-
erklärung, gegen Leistung genügender Sicherheit für den Fall seiner später eintretenden Ersatz-
verbinblichkeit, von der Staatsschulden -Zahlungskasse die Ausstellung eines neuen Schuld-
scheins auf seine Kosten, oder wenn der vermißte Schuldschein gekündigt war, die Auszah-
lung des Betrags zur Verfallzeit verlangen.
Art. 6.
Findet das Gericht die Angabe des Anrufenden durch die beigebrachten Belege nicht
wenigstens glaublich gemacht, oder vermag letzterer die Unterscheidungsmerkmale der verlore-
nen Urkunde nicht genügend anzugeben, so ist er mit dem Gesuche, ihm sein Recht auf die
Forderung zu wahren, abzuweisen.
Dabei stehet ihm aber frei, solches jederzeit auf den Grund befserer Belege zu erneuern.
Art. 7.
Gegen einen abweisenden Bescheid im Falle des Art. 6 steht dem Anrufenden eine ein-
fache Beschwerde bei der dem erkennenden Gerichte (Art. 25) nächstvorgesetzten Gerichtsstelle
zu, welche innerbalb der unerstrecklichen Frist von dreißig Tagen bei Verlust des Beschwerde-
rechts auszufuühren ist.
Art. 8.
Werden die Belege des Anrufenden von dem Gerichte fuͤr genügend erkannt, so hat
dieses der Staatsschulden-Zahlungskasse unverweilt die Auflage zu machen, dem etwaigen
Ueberbringer der betreffenden Urkunde bis zu Austrag der Sache keine Zahlung zu leisten.
Zugleich hat dasselbe die Kasse zu veranlassen, die verfügte Zahlungssperre auf Kosten
des Anrufenden sogleich öffentlich bekannt zu machen, solche auch zur Kenntniß der im Art. 2
genannten Agenten zu bringen.
Art. 9.
Der Staatsschulden = Zahlungskasse liegt, wenn es sich von einem nicht gekündigten
Schuloscheine handelt, ferner ob, dessen etwalgen Inhaber aufzufordern, solchen binnen fünf
Jahren, von dem Tage an gerechnet, unter welchem die Kasse den Aufruf erläßt, bei Verlust
seines Rechts aus der Urkunde, der Staatsschulden = Zahlungskasse oder einem der genannten
Agenten vorzulegen.
Ueberdieß find Schuloscheine der bezeichneten Art in das nächste zu versffentlichende