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kunde entweder diese zur freien Verfügung zurückzugeben, oder deren Betrag, wenn solcher
fällig ist, auszubezahlen.
Art. 14.
Auf den Inhaber lautende Schuldscheine können mittelst der Eigenthumsklage nur von
demjenigen zurückgefordert werden, der solche in bösem Glauben an sich gebracht hat.
Art. 15.
Geht der Staatsschulden-Zahlungskasse ein Schuldschein verloren, so kann fie, selbst
ohne gerichtliche Ermächtigung (Art. 8), dem sich meldenden Inhaber desselben die Zah-
lung verweigern, und ihm die Betretung des Rechtswegs überlassen.
Die Klage des Inhabers wird durch die Einrede entkräftet, daß er den Schuldschein in
bösem Glauben erworben habe.
Will die Kasse die Stellung des Inhabers eines nicht gekündigten Schuldscheines, bezie-
hungsweise die Kraftloserklärung der Urkunde, berbeiführen, so hat sie das Verfahren der
Art. 5—11 einzuleiten.
Art. 16.
Den Besitzern von Staatsschuldscheinen, welche auf den Inhaber lauten, steht das
Recht zu, jederzeit auf solchen Scheinen durch die Staatsschulden-Zahlungskasse sowohl die
geschebene Einschrelbung auf ihren Namen vormerken, als auch eine solche Vormerkung wie-
der zurücknehmen zu lassen, letzteres jedoch nur in so lange, als der eingeschriebene Schein
nicht gekündigt worden ist.
Art. 17.
So lange ein Staatsschuldschein, welcher auf den Inhaber lautet, auf Namen eingeschrie-
ben und die dießfällige Vormerkung auf dem Scheine nicht zurückgenommen ist (vergl. Art. 16),
findet das gegenwärtige Gesetz auf denselben keine Anwendung, namentlich unterliegt er,
wenn er dem Eigenthümer abhanden kommt, gleich den sonstigen auf Namen gestellten Staats-
schuldscheinen, dem gewöhnlichen Amortisations-Verfahren.
Art. 18.
Diejenigen zu elnem aufgekündigten Staatsschuldschein gehörigen Zins-Abschnitte, welche
erst nach dem für die Rückzahlung der Hauptschuld bestimmten Tage (Art. 2) fällig werden,
sind von den Einlösungskassen in so lange zurückzuweisen, bis der Staatsschuldschein zur Ab-
lösung vorgelegt worden, oder die hiefür (Art. 3) bestimmte Verjährungsfrist abgelaufen ist.