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dem In= oder Auslande fließen (vergl. jedoch Art. 3, A. 1), so wie die Entschä-
digungen, welche an frühere Berechtigte für verlorenen Umgeldsbezug oder genossene
Umgeldsfreiheit, für aufgehobene Kammersteuern oder aus sonstigen Titeln gereicht
werden, die von adeligen Gutsbesitzern an Mitglieder ihrer Familien zu entrichtenden
Apanagen, Wittume, Alimente; ebenso Präbenden und Ordenspensionen; ingleichen
Renten oder Dividenden aus auf Gewinn berechneten Aktienunternehmungen, so weit
das betreffende Unternehmen nicht vder württembergischen Gewerbesteuer unterliegt.
III. Das Dienst= und Berufs-Einkommen jeder Art, welches im Lande erworben
wird, insbesondere
a) aller im Staats-, Hof-, Kirchen-, Schul-, Körperschafts-, Gemeinde= und Stilftungs-
dienst aktiv angestellten oder verwendeten Personen, der Militärpersonen, der aus-
übenden Aerzte, Rechtsanwälte, immatrikulirten Notare, Commisstonäre, Mackler
(Sensale), Architekten, Feldmesser, Künstler, Literaten, der Herausgeber von Zelt-
schriften, der gutsherrlichen Verwalter und Diener, der Pfleger und Vermögens-
Verwalter aller Art, der Verwalter, Geschäftsführer und Diener von Privatvereinen,
der bei öffentlichen Stellen, bei gewerblichen Unternehmungen, so wie für Privat-
dienste aller Art verwendeten männlichen und weiblichen Gehülfen und Diener;
b) die Quiescenzgehalte der Civil= und Militär-Staatsdiener, so wie die Penfionen oder
Ruhegehalte, die Invaliden-, Medillen-, Gnadengehalte und Unterstützungen, welche
einer der zu Lit. a. aufgeführten Personen nach dem Austritt aus dem aktiven
Dienftverhältnisse in Bezgiehung auf ihre frühere Dienftleistung oder aus gleichem
Grunde deren Wittwen und Waisen von dem Staate, aus einer andern öffentlichen
Kasse oder von einem Privaten gereicht werden; überhaupt alle, welche aus per-
sönlichen Leistungen einen der Gewerbesteuer nicht unterworfenen Erwerb ziehen.
Unständige Gratialien und Geschenke gehören nicht hieher.
Wenn Zinse oder Renten als Theil eines Dienst= oder ähnlichen Einkommens
bezogen werden, so unterliegen sie der Besteurung unter Ziff. III.
Art. 2.
Steuerpflichtigkeit.
In Ansehung der in Art. 1 bezeichneten Einkünfte sind alle Landesangehörigen“
steuerpflichtig, jedoch werden
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