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Unmittelbar vor diesem Zeitpunkte finden in einer bestimmten Reihenfolge die Prüfun-
gen in den einzelnen Unterrichtsfächern statt, welche über den Eintritt der Kriegsschüler in
die höhere Classe, beziehungsweise die Befähigung zum Offzier zu entscheiden haben.
g. 30.
Beförderung zum Offizier.
Die Ernennung der Offizierszöglinge erster Classe zum Offizier erfolgt nach Maßgabe
der Erledigung von Lieutenantsstellen in der betreffenden Waffe und nach der Location, die
sich dieselben durch die Austrittsprüfung nach vollendetem Curs in der Kriegsschule erwor-
ben, vorausgesetzt, daß sich der betreffende Offizierszögling auch nach seinem Austritt aus der
Kriegsschule zur Zufriedenheit seiner Commandobehörden betragen hat. Die letzteren haben
daher von 3 zu 3 Monaten Berichte an das Kriegsministerium über diese Zöglinge zu er-
statten.
K. 31.
Normal-Lehrplan.
Der Unterricht der Kriegsschule wird nach dem in der Beilage B. enthaltenen Normal-
Lehrplan ertheilt.
5 . 32.
Bestimmungen für den Uebertritt von der zweiten in die erste Classe und den Austritt
als Offizier.
Ueber den Modus und die Anforderungen für die Prüfungen, welche jedes Jahr für
den Uebergang aus der zweiten Classe in der Kriegsschule in die erste, so wie für den Aus-
tritt aus der Schule (Offiziersprüfung) von den Kriegsschülern zu bestehen sind, werden be-
sondere Bestimmungen gegeben werden. (Beil. C.)
K. 33.
Folgen des Nichtbestehens bei den Prüfungen in der Kriegsschule.
Wenn ein Kriegsschüler die Prüfung zwischen der zweiten und ersten Classe vurch eige-
nes Verschulden nicht zu bestehen vermag, so tritt er in sein Regiment zurück und verliert
seinen Anspruch auf Beförderung zum Offizier.
Wer dagegen in der Offiziersprüfung nicht besteht, kann sich im folgenden Jahre noch
einmal zu derselben melden, ist jevoch nicht berechtigt, den Curs in der ersten Classe der
Kriegsschule wiederholt zu durchlaufen, sondern hat in sein Regiment zurückzutreten.