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a) biejenigen, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Königreichs haben, nur in Ansehung
ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte,
b)) diejenigen dagegen, welche zwar in dem Königreich wohnen, aber noch ein anderwär-
tiges Domicil haben, blos mit Ausnahme der in dem Lande des letztern ihnen an-
fallenden Einkünfte «
besteuert.
Ausländer find in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens
a) wenn fie am Anfange des Steuerjahres bereits sechs Monate in Württemberg woh-
nen, unbedingt —
5b) andernfalls aber blos dann zu besteuern, wenn in dem Heimathlande derselben die
Wörttemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trift.
Art. 3.
Ausnahme von der Besteurung.
Frei von der Einkommenssteuer bleiben:
A. bezüglich der Abtheilung Il. des Art. 1.
a) die Einkünfte des Staats, der ganz oder theilweise auf Kosten des Staats zu unter-
haltenden Anstalten, namentlich der Landesuniversität, der Zucht-, Waisen= und
Irrenhäuser; ·
»b)dieAktivendchchulfonds,ohneUnterschiedderGattungundStufederUntekrichtsi
Anstalten; ·
c)dieAktiv-zinseundRentenverunteröffentlichekVekwaltungstehendenWitwen-und
Waisenkassen; desgleichen die Passivrenten, welche andere, auf Gegenseitigkeit gegrün-
dete Anstalten dieser Art ausbezahlen;
d)) ebenso die Leistungen solcher Ersparniß-Gesellschaften, welche sich der Controle ihrer
Rechnungen durch die Staatsbehörden unterziehen und nicht auf den Gewinn Dritter
berechnet sind, sondern nur die gemeinsame Anlage der Ersparnisse der Einleger
bezwecken;
eE) die Aktiv= und Passiokapitalzinse der allgemeinen Sparkasse in Stuttgart und anderer
unter öffentlicher Verwaltung stehender Sparkassen;
s) die Aktivkapitalzinse der Kasse des Wohlthätigkeitsvereins und der unter öffentlicher
Verwaltung stehenden Hülfskassen;