Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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a) biejenigen, welche ihren Wohnsitz außerhalb des Königreichs haben, nur in Ansehung 
ihrer in Württemberg erwachsenden Einkünfte, 
b)) diejenigen dagegen, welche zwar in dem Königreich wohnen, aber noch ein anderwär- 
tiges Domicil haben, blos mit Ausnahme der in dem Lande des letztern ihnen an- 
fallenden Einkünfte « 
besteuert. 
Ausländer find in Ansehung ihres in Württemberg erwachsenden Einkommens 
a) wenn fie am Anfange des Steuerjahres bereits sechs Monate in Württemberg woh- 
nen, unbedingt — 
5b) andernfalls aber blos dann zu besteuern, wenn in dem Heimathlande derselben die 
Wörttemberger eine gleiche oder ähnliche Steuer trift. 
Art. 3. 
Ausnahme von der Besteurung. 
Frei von der Einkommenssteuer bleiben: 
A. bezüglich der Abtheilung Il. des Art. 1. 
a) die Einkünfte des Staats, der ganz oder theilweise auf Kosten des Staats zu unter- 
haltenden Anstalten, namentlich der Landesuniversität, der Zucht-, Waisen= und 
Irrenhäuser; · 
»b)dieAktivendchchulfonds,ohneUnterschiedderGattungundStufederUntekrichtsi 
Anstalten; · 
c)dieAktiv-zinseundRentenverunteröffentlichekVekwaltungstehendenWitwen-und 
Waisenkassen; desgleichen die Passivrenten, welche andere, auf Gegenseitigkeit gegrün- 
dete Anstalten dieser Art ausbezahlen; 
d)) ebenso die Leistungen solcher Ersparniß-Gesellschaften, welche sich der Controle ihrer 
Rechnungen durch die Staatsbehörden unterziehen und nicht auf den Gewinn Dritter 
berechnet sind, sondern nur die gemeinsame Anlage der Ersparnisse der Einleger 
bezwecken; 
eE) die Aktiv= und Passiokapitalzinse der allgemeinen Sparkasse in Stuttgart und anderer 
unter öffentlicher Verwaltung stehender Sparkassen; 
s) die Aktivkapitalzinse der Kasse des Wohlthätigkeitsvereins und der unter öffentlicher 
Verwaltung stehenden Hülfskassen;
	        
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