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) die Aktiven der in Gemäsheit der Gesetze vom 14. April 1848, Art. 4 (Reg. Blatt
S. 168) und vom 17. Juni 1849, Art. 21 (Reg. Blatt S. 191) errichteten Gefäll-
und Zehent-Ablösungskassen;
h.)) die einen Jahresertrag von 100 fl. nicht übersteigenden Zinse und Renten der bei
einer Wittwen= und Waisenanstalt (Art. 3, A. c.) nicht betheiligten Wittwen,
Waisen und gebrechlichen Personen, welche im Ganzen nicht mehr als 100 fl. Ein-
kommen beziehen;
i) Einkünfte von den in Art. I. II. genannten Arten, welche aus dem Auslande fließen,
sind, wenn vieselben in dem auswärtigen Staate bereits einer Steuer unterliegen,
nach darüber geführtem Beweise in Württemberg ganz oder theilweise frei zu lassen,
je nachdem der auswärtige Steueransatz den diesseitigen erreicht oder nicht.
k) Kreditvereine, welche unter Controle der Staatsbehörden stehen und blos den Zweck
baben, Kapitalschulden der Gesellschafts-Mitgliever gemeinschaftlich aufzunehmen, und
nicht auf den Gewinn Dritter berechnet sind, können, soferne sie dleser Bestimmung
treu bleiben, nach dem Ermessen der Centralsteuerbehörde, mit den bei den Gesell-
schaftsmitgliedern (den Zinsen= oder Rentenschuldnern) stehenden Kapitalien frei von
der Steuer behandelt werven, wogegen sie mit den Zinsen aus ihren ausnahms-
weise etwa anderweitig angelegten Kapitalien oder erworbenen verzinslichen For-
derungen, so wie ihre Gläubiger mit den dem Kreditvereine geliehenen Kapttalien
der Besteurung unterliegen.
B. Bezüglich der Abtheilung III. des Artikels 1 bleiben frei:
a) die Löhnung und übrige Verpflegung der Soldaten und Unteroffiziere, so wie der
Landjäger und der militärischen Forstschutzwächter;
das Dienst= und Berufs-Einkommen, welches bei einer Person im Ganzen den jähr-
lichen Betrag von 200 fl. nicht übersteigt.
b
—
Art. 4.
Betrag der Steuer.
Die Steuer, welche von dem nach den Bestimmungen des folgenden Art. 5 zu ermit-
telnden steuerbaren Jahresertrage zu entrichten ist, wird für jede Etatsperiode durch das
Finanzgesetz, und zwar von