Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 7. 
Aufstellung der Steuerverzeichnisse. 
Die Aufnahme des steuerbaren Einkommens geschieht nach ven von der Centralsteuer- 
behörde zu ertheilenden näheren Vorschriften auf die von derselben alljährlich am Anfange 
des Steuerjahrs zu erlassende öffentliche Aufforderung. 
Jeder Steuerpflichtige oder dessen gesetzlicher Stellvertreter, — für den im Auslande. 
sich aufhaltenden der aufzustellende Bevollmächtigte — hat nach ergangener Aufforderung 
entweder schriftlich oder mündlich seine Erklärung abzugeben: 
a) ob er im Besitze steuerbarer Kapitalien und Renten (Art. 1, Abth. II.) sich befindet 
und wie hoch sich nach dem Bestande vom 1. Juli der für die Entrichtung der 
Steuer auf das ganze Jahr entscheidet, der Jahresertrag beläuft?! 
4) Wie hoch sich sein Dienst= oder Berufseinkommen sowohl in festen als veränder- 
lichen Bezügen (Art 1, Abtb. III.) beläuft? Das feste, ständige Einkommen ist nach 
dem Stande am 1. Juli, das veränderliche wechselnde nach dem Ergebnisse des der 
Fatirung unmittelbar vorhergegangenen Etatsjahres anzugeben. Der hienach fattrte 
Einkommensbetrag ist für den Steueransatz des neuen Jahrs maaßgebend. 
c) was er sonst zur Erläuterung seiner Fassion beizufügen für nothwendig hält. 
Die Erklärung (Fassion) muß in der durch die jährliche Aufforderung bestimmten Frist 
bei der in der Aufforderung zu bezeichnenden Behörde geschehen. 
Die gesetzlichen Vertreter, beziehungsweise die Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen 
find für die Richtigkeit ihrer Fasssonen und für Entrichtung der Steuer verantwortlich. 
Art. 8. 
In Anstandsfällen sind die Steuerbehörden befugt, von den Steuer-, bezlehungsweise 
Fassionspflichtigen, den Ortsbehörden, Dienstherren u. #. w. Auskunft und Aeusserung zu 
verlangen, von den Rechnungen der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Verwaltungen und 
Plegschaften, von den Unterpfands= und Tbeilungsacten Einsicht zu nehmen. 
Ueber die hiedurch nicht gehobenen Anständehat die Centralsteuerbehörde nach vorangegangener 
Vernehmung der betreffenden Steuer= beziehungsweise Fassionspflichtigen und nach Beschaffen- 
heit des Falls auch von Sachverständigen zu entscheiden, beziehungsweise den Betrag des ver 
Besteurung unterliegenden Einkommens festzustellen.
	        
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