Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 9. 
Die Steuer von Kapitalien und Renten, so wie die von dem Dienst= und Berufs- 
einkommen wird je in halbjährigen Raten, und zwar auf den 1. Oktober und 1. April erhoben. 
Hört jedoch der Bezugstitel zu einem Einkommen der letzteren Art (Art. 1, III.) schon 
in der ersten Hälfte des Steuerjahrs auf, so ist auf dießfällige Nachweisung nur die auf die 
Zeit des Einkommensbezugs treffende Rate der Steuer zu entrichten. 
Art. 10. 
Kein Besitzer eines Kapitals ist berechtigt, von dem Schuldner sich die Kapitalsteuer 
vergüten zu lassen. Dem Schulyner bleibt überlassen, auf Zurückforderung der vergüteten 
Steuer zu klagen, oder dieselbe künftig von seiner Zinsen= und Kapitalschuldigkeit in Abzug 
zu bringen. Auch werden frühere Verträge, durch welche dem Schuldner die Uebernahme 
der Kapitalsteuer zur Bedingung gemacht wurde, außer Wirkung gesetzt. 
Art. 11. 
Strafbestimmungen. 
Wenn ein nach dem gegenwärtigen Gesetze der Besteurung unterliegendes Einkommen 
ganz oder theilweise verschwiegen wird, so ist wegen Steuergefährdung als Strafe der zehn- 
sache Betrag der verkürzten Steuer verwirkt und daneben die letztere nachzuholen. 
Ebenso beträgt die Strafe der Uebertretung der in Art. 10 enthaltenen Vorschrift das 
Zehnfache der zurückvergüteten Steuer. 
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Fassion mit Ablage 
der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Aufnahmsbehörde, bei gänzlicher Unterlas- 
sung der Anzeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahrs vollendet. 
Die Steuernachholung und Strafe finden auch dann statt, wenn die Thatsache, durch 
welche sie begründet werden, erst nach dem Tode des Schuldigen bekannt wird. 
Art. 12. 
Wenn im Falle einer der im ersten Absatze von Art. 11 aufgeführten Uebertretungen 
der Angeschuldigte nachweist, daß er eine Steuergefährdung nicht habe verüben können oder 
wollen, so ist von der Centralsteuerbehörde neben der Nachholung der etwa angefallenen 
Abgabe anstatt der nach Art. 11 verwirkten Strafe eine Controlestrafe bis 30 fl. zu erkennen.
	        
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