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Art. 9.
Die Steuer von Kapitalien und Renten, so wie die von dem Dienst= und Berufs-
einkommen wird je in halbjährigen Raten, und zwar auf den 1. Oktober und 1. April erhoben.
Hört jedoch der Bezugstitel zu einem Einkommen der letzteren Art (Art. 1, III.) schon
in der ersten Hälfte des Steuerjahrs auf, so ist auf dießfällige Nachweisung nur die auf die
Zeit des Einkommensbezugs treffende Rate der Steuer zu entrichten.
Art. 10.
Kein Besitzer eines Kapitals ist berechtigt, von dem Schuldner sich die Kapitalsteuer
vergüten zu lassen. Dem Schulyner bleibt überlassen, auf Zurückforderung der vergüteten
Steuer zu klagen, oder dieselbe künftig von seiner Zinsen= und Kapitalschuldigkeit in Abzug
zu bringen. Auch werden frühere Verträge, durch welche dem Schuldner die Uebernahme
der Kapitalsteuer zur Bedingung gemacht wurde, außer Wirkung gesetzt.
Art. 11.
Strafbestimmungen.
Wenn ein nach dem gegenwärtigen Gesetze der Besteurung unterliegendes Einkommen
ganz oder theilweise verschwiegen wird, so ist wegen Steuergefährdung als Strafe der zehn-
sache Betrag der verkürzten Steuer verwirkt und daneben die letztere nachzuholen.
Ebenso beträgt die Strafe der Uebertretung der in Art. 10 enthaltenen Vorschrift das
Zehnfache der zurückvergüteten Steuer.
Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Fassion mit Ablage
der schriftlichen oder mündlichen Erklärung an die Aufnahmsbehörde, bei gänzlicher Unterlas-
sung der Anzeige aber mit dem Ablauf des Steuerjahrs vollendet.
Die Steuernachholung und Strafe finden auch dann statt, wenn die Thatsache, durch
welche sie begründet werden, erst nach dem Tode des Schuldigen bekannt wird.
Art. 12.
Wenn im Falle einer der im ersten Absatze von Art. 11 aufgeführten Uebertretungen
der Angeschuldigte nachweist, daß er eine Steuergefährdung nicht habe verüben können oder
wollen, so ist von der Centralsteuerbehörde neben der Nachholung der etwa angefallenen
Abgabe anstatt der nach Art. 11 verwirkten Strafe eine Controlestrafe bis 30 fl. zu erkennen.