Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 15. 
In allen Untersuchungssachen wegen Uebertretung dieses Gesetzes und der in dessen Folge 
öffentlich bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften kommen die allgemeinen Bestimmungen 
über Strafcompetenz der Verwaltungsbehörden und über das Verfahren derselben in Straf- 
sachen zur Anwendung, sofern nicht das gegenwärtige Gesetz eigene Bestimmungen enthält. 
Art. 16. 
Uebergangsbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1852 in Wirkung. 
Mit demselben Tage treten alle seitherigen, in gegenwärtigem Gesetze nicht ausdrücklich 
bestätigten gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen und Verfügungen über die Kapital- 
Renten-, Besoldungs= und Apanagensteuer, namentlich auch die Bestimmungen des Cataster- 
gesetzes vom 15. Juli 1821, §. 22, Abs. 3 und §. 24 (Reg. Blatt S. 465 und 466), die 
Beiziehung der vort bezeichneten Renten . zur Gefällsteuer betreffend, außer Wirkung. 
Auf Uebertretungen, welche schon früher verübt, aber noch nicht abgeurthellt worden find, 
ist das gegenwärtige Gesetz, soweit es mildere Bestimmungen enthält, anzuwenden. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 19. September 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabineto-Direktor: 
Maueler.
	        
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