240
II. Verfügungen der Departements.
A) Des Departements des Innern.
Des Ministerium des Innern.
Verfügung, betreffend das Erkenntniß über die Nothwendigkeit der Haltung von Sicherheits= und
Gewerbshunden.
Der Art. 3 des Gesetzes vom 8. d. M. über die Hundeabgaben hat das Erkenntniß
über die Nothwendigkeit der Haltung von Sicherheits= und Gewerbehunden von der Zustim-
mung des Gemeinderaths und dem Erkenntnisse der Regierungsbehörden abhängig gemacht,
und der Regierung nur die Ermächtigung vorbehalten, im Wege der Verordnung Fälle zu
bezeichnen, in welchen diese Nothwendigkeit anzunehmen ist oder nicht.
In Erwägung der Unsscherheit allgemeiner Kategorieen für eine nach concreten Ver-
hältnissen zu bemessende Frage wird in Gemäheit Höchster Entschließung vom 16. d. M.
in dieser Beziehung Folgendes verfügt.
8. 1.
Mit dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes (1. Oktober d. J.) treten die Vor-
schriften der Ministerial-Verfügung vom 28. August 1842, betreffend das Erkenntniß über die
Nothwendigkeit der Haltung von Hunden um der Sicherheit oder des Gewerbes willen, als
verbindende Normen für die mit diesem Erkenntnisse betrauten Behörden außer Wir-
kung, und haben die Behörden ihren Ausspruch über die Nothwendigkeit der Haltung eines
solchen Hundes nach den concreten Verbältnissen des Falls zu geben.
8. 2.
Die Gemeinderäthe haben in ihrer nach Art. 3 des Gesetzes abzugebenden Erklärung
die Gründe, aus welchen sie nach gewissenhafter Prüfung der Verhältnisse und ihrem pflicht-
mäßigen Ermessen, so wie nach den concreten Verhältnissen des Falls die Haltung eines
Hundes in der niedersten Abgabenclasse für ein Bedürfniß halten, völlständig aufzuführen
und das etwaige Vorbringen des Hundebesitzers für seinen Anspruch genau zu würdigen.
8. 3. ·
Die Oberämter haben bis zum 1. Juli 1853 die Gründe, aus welchen sie die Ansprüche
auf einen Sicherheitshund in der niedersten Abgabenclasse für gerechtfertigt erkannt haben