Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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oder nicht, in umfassendem Berichte der ihnen vorgesetzten Kreisregierung anzuzeigen und sich 
über etwaige Fälle, für welche sie die Erlassung einer Verordnung für zweckmäßig erachten, 
auszusprechen. Die Kreisregierungen haben diese Berichte mit gutächtlicher Aeußerung bis 
zum 1. August 1853 dem Ministerium vorzulegen. 
Stuttgart den 16. September 1852. 
Linden. 
8) Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Verfügung, betreffend den Vollzug des Gesetzes über die Abgabe von Hunden vom 8. September 1852. 
Zu Vollziehung des Gesetzes, betreffend die Hundeabgabe vom 8. d. M. (Reg. Bl. S. 187 f.) 
werden in Rücksicht darauf, daß dle Haupt-Aufnahme der Hunde auf den 1. Juli 1852 be- 
reits stattgefunden hat, mit höchster Genehmigung für das Etatsjahr 1833 folgende Wel- 
sungen ertheilt: 
8. 1. 
Die Oberämter haben sogleich die Einleitung zu treffen, daß in allen Gemeinden ein 
öffentlicher Aufruf erlassen wird, wodurch diejenigen, welche am 1. Oltober d. J. einen noch 
nicht angezeigten Hund besitzen, aufgefordert werden, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe 
dem Ortsvorsteher binnen 8 Tagen die vorgeschriebene Anzeige zu machen. 
Desgleichen sind diejenigen, welche einen Hund noch vor dem 1. Oktober 1852 weg- 
schaffen, ohne einen andern hiefür einzustellen, aufzufordern, ihre Ansprüche auf Befreiung 
von den durch das neue Gesetz eingetretenen Abgabe-Erhöhungen binnen 8 Tagen bel dem 
Ortsvorstand geltend zu machen und gehörig zu begründen. 
S. 2. 
Nach Ablauf der anberaumten Fristen haben die Ortsvorsteher die ihnen zugekommenen 
Anzeigen mit ihren etwaigen Bemerkungen dem Oberamt zu übergeben, welches solche zu 
prüfen und hiernach das Hundesteuer-Register nach dem Besitzstand vom 1. Oktober 1852 
richtig zu stellen, auch sofort die Abgaben-Ansätze hinsichtlich der an diesem Tag vorhandenen 
Hunden nach den Normen des Art. 2 des Gesetzes vom Z. September 1852 einer durch-
	        
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