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8. 34.
Ausnahmsweise Zulassung zur Offiziersprüfung.
Ausnahmsweise können zur Offiziersprüfung auch solche Offizierszöglinge zweiter Classe,
welche zwar die Offzierszöglings -Prüfung erstanden haben, aber aus irgend einem Grunde
den Curs der Kriegsschule nicht durchlaufen konnten, zugelassen werden. Dieselben haben
jedoch denselben Bedingungen zu entsprechen.
5. 35.
Location nach jeder Prüfung. Dienßaalter.
Nach jeder Prüfung werden die Kriegsschüler für Fleiß und Aufführung je mit der
Skale der Lehrfächer erster Classe prädicirt und diese Zablen zu der Gesammtsumme der
Prädicate hinzugerechnet. Das Ergebniß hieraus entscheidet sofort bei der Schlußprüfung
über das Dienstalter.
K. 36.
Befugnisse der Vorgesetzten der Kriegsschäler.
Die Kriegsschüler stehen, wie jeder Unteroffizier, unter militärischer Disciplin. Den
Aufsehern sind denselben gegenüber dee Befugnisse der Oberfeldwebel, den Inspections-
Offizieren diejenigen der Compag d „dem Stabsoffizier und Generalquartier-
meister diejenigen eines Bataillons-, beziehnngsweise Negiments- Eommandanten eingeräumt.
5S. 37.
Verhaltungsvorschriften für die Kriegsschüler.
Das Verhalten der Kriegsschüler hat sich in erster Linie nach den Kriegsartikeln und
den militärischen Dienstoorschriften, in zweiter Linie nach den für die eigenthümlichen Ver-
hältnisse der Kriegsschule bezüglich der Hausordnung u. s. w. zu gebenden besonderen Ver-
ordnungen, welche als Dienstbefehle anzusehen sind, zu richten.
K. 38.
Rückversetzung zum Regiment und Verlust der Ansprüche auf Beförderung.
Ein Kriegsschüler, welcher in einem Jahrescurs dreimal wegen diseiplinarischer Ver-
sehlungen mit der höchsten Arreststufe bestraft werden muß, oder der beharrlichen Unfleiß an
den Tag legt, kann nach dem Ermessen einer von dem Generalquartiermeister niederzusetzen-
den Commission zur Rückversetzung in das betreffende Regiment und ebendamit zum Verluste
der Ansprüche auf Beförderung beantragt werden.
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