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Findet jedoch bei denselben liegenden Gütern oder Gebäuden, es seyen größere oder
kleinere Gesammtbestände, oder nur einzelne Stücke, binnen drei Jahren, vom Tage des ge-
richtlichen Erkenntnisses über den betreffeuden letzten Vertrag an gerechnet, eine Wiederver-
äufserung Statt, durch welche — der letzten Erwerbung gegenüber — eine Vermehrung der
Eigenthümer eintritt; so sind von solchen Wiederveräusserungen fünf Proc ent Acise zu
bezahlen.
Art. 2.
Ausgenommen von der höheren Accife, Art. 1 Absatz 2 sind:
1) Verkäufe im Wege gerichtlicher Hülfsvollstreckung, wozu auch der Fall gehört, wenn
dem Schuldner von der zuständigen Executionsbehörde ein Termin zum Selbstverkauf
verwilligt und der Verkauf innerhalb dieses Termins vorgenommen worden ist;
2) Die Wiederveräusserung solcher Pfandobjekte, zu deren Crwerbung vder Pfandgläubiger
wegen erweislicher Zablungsunfähigkeit seines Schuldners genöthigt war;
3) Verkäufe aus Verlassenschaftsmassen.
Art. 3.
Der Ersatz der höheren Aecise darf dem Erwerber unter keinerlei Form anbedungen
werden; eine dießfällige Vertragsbestimmung ist nichtig.
Die Uebertretung des vorstehenden Verbotes wird mit der Strafe des dreifachen Be-
trages der höheren Accise geahndet.
Art. 4.
Frei von der Accise find:
1) Eigenthums-Veränderungen, welche zum Behuf von Güterzusammenlegungen für den
Zweck einer Markungs= oder Gewände-Regulirung, oder zum Behuf von Feldwegreguli-
rungen oder von Wässerungsanlagen vorgenommen werden;
2) Tauschverträge, wodurch die Vereinigung eines Grundstücks des einen Contrahenten
mit einem Grundstück des andern bewirkt wird, soweit die Tauschobjekte in Grund-
stücken bestehen.
3) Hinsichtlich der amtlichen Handlungen zum Behufe der Vollziehung der Gefällablé-
sungsgesetze behält es bei den wegen deren Abgabenbefreiung gesetzlich bestehenden
Bestimmungen sein Verbleiben.