Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

245 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollzlehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 18. September 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements. 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
8) Gese 6, 
betreffend eine Aenderung in Erhebung der Malzsteuer. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Vorbehältlich weiterer Revision der gesetzlichen Bestimmungen über die Malgzsteuer ver- 
ordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und mit Zustimmung 
Unserer getreuen Stände: 
Einziger Artikel. 
Der binsichtlich der Besteurung bisher bestandene Unterschied zwischen eingesprengtem 
und trockenem Malz (Art. 22, Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Wirthschafts-Abgaben 
vom 9. Juli 1827, Reg. Blatt S. 280) ist aufgehoben. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 20. September 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Geheime Cabinets-Director: 
Maucler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.