Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

248 
willigten Summen können, so lange ein anderer Beschluß bei einer künftigen ständischen Ver- 
willigung nicht gefaßt wird, von einer Etatsperiode auf die andere übertragen werden. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 20. September 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Geheime Cabinets-Direktor: 
Maueler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.