257
) die Katasteransätze für die Gewerbesteuer betragen 405.215 fl. 8 kr.
Zur Umlage der Summe von 325,000 fl. kommen daher auf 100 fl.
Katasteranschllg . 420 fl. 12 kr. 140 hlr.
Nachdem hienach die Jahressteuer pro 1852—53 unter die Oberamtsbezirke auf die
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist; so werden die K. Oberämter angewiesen,
unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte w. unter Zugrundlegung
des Landes-Catasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unteraustheilung
auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen, je abgesondert auf das
Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen werde.
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebaude= und Gewerbesteuerrollen,
die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der Oberamts-Uebersichten,
übereinstimmend mit den Kanzlei-Eremplaren, so wie die Benütungsart des
Steuerkatasters zu der Umlage der Amts-Körperschafts-Anlagen, endlich Hinsichtlich der rechtzeitigen
Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und der Ablieferung der
Steuern, werden die K. Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher ertheilten Weisungen,
insbesondere in der Verfügung des Steuer-Collegiums vom 30. Juni 1848 (Reg. Blatt
S. 301) verwiesen.
Stuttgart den 21. September 1852.
Hefele.
Genehmigt von dem Finanz-Ministerium den 21. September 1852.
Knapp.