Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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)  die  Katasteransätze  für  die  Gewerbesteuer  betragen  405.215  fl.  8  kr.

Zur  Umlage  der  Summe  von  325,000  fl.  kommen  daher  auf  100  fl.
Katasteranschllg  .  420  fl.  12  kr.  140  hlr.

Nachdem  hienach  die  Jahressteuer  pro  1852—53  unter  die  Oberamtsbezirke  auf  die
aus  der  Beilage  ersichtliche  Weise  vertheilt  worden  ist;  so  werden  die  K.  Oberämter  angewiesen,
  unverweilt  die  Vertheilung  der  Steuern  auf  die  einzelnen  Orte  w.  unter  Zugrundlegung
  des  Landes-Catasters  vorzunehmen,  und  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Unteraustheilung
auf  die  Steuerpflichtigen  nach  den  verschiedenen  Catasterzweigen,  je  abgesondert  auf  das
Grund-,  Gefäll-,  Gebäude=  und  Gewerbe-Cataster  vollzogen  werde.

In  Beziehung  auf  die  instruktionsgemäße  Fortführung  der  Gebaude=  und  Gewerbesteuerrollen,
  die  rechtzeitige  Vornahme  des  Steuersatzes,  die  richtige  Fortführung  der  Oberamts-Uebersichten,
  übereinstimmend  mit  den  Kanzlei-Eremplaren,  so  wie  die  Benütungsart  des
Steuerkatasters  zu  der  Umlage  der  Amts-Körperschafts-Anlagen,  endlich  Hinsichtlich  der  rechtzeitigen
  Unteraustheilung,  der  sorgfältigen  Ueberwachung  des  Einzugs  und  der  Ablieferung  der
Steuern,  werden  die  K.  Oberämter  auf  die  ihnen  hierüber  schon  früher  ertheilten  Weisungen,
  insbesondere  in  der  Verfügung  des  Steuer-Collegiums  vom  30.  Juni  1848  (Reg.  Blatt
S.  301)  verwiesen.

Stuttgart  den  21.  September  1852.

Hefele.

Genehmigt  von  dem  Finanz-Ministerium  den  21.  September  1852.
Knapp.