Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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g. 4. 
Einsendung der Prüfungs-Urkunden von Seiten der Bewerber oder ihrer Behörden. 
Sämmtliche auf die Vorbedingungen zur Offizierszöglingsprüfung und Ausnahmeprü- 
sung in die Kriegsschule sich beziehenden Urkunden sind, soferne sie nicht von den Commando- 
behörden ausgehen, gerichtlich beglaubigt 14 Tage vor dem Prüfungstermine frankirt an den 
Vorstand der Prüfungs-Commisston einzusenden. 
8. 5. 
Vorarbeiten für die Prüfung. 
Vor dem Beginn der Prüfung ist die Begutachtung der eingesendeten Zeugnisse und 
Urkunden vorzunehmen. Ueber das Ergebniß wird an das Königliche Kriegsministerlum be- 
richtet, welches sofort darüber entscheidet, ob einzelne Bewerber von der Prüfung ausge- 
schlossen werden sollen oder nicht. 
Die Studien-Commission entwirft ferner die Zeiteintheilung, trifft Vorsorge für die 
Aufstellung der erforderlichen Examinatoren und veranlaßt diese zeitig zur Vorlage ihrer 
Fragen und Thematas. Erstere müssen sich in jedem Fache über den ganzen Umfang der 
geforderten Kenntnisse verbreiten. 
S. 6. 
Prädicatsskalen und Bestimmung des Minimums der Anforderungen in den einzelnen Fächern. 
Bei allen Prüfungen zerfallen die Fächer ihrer Bedeutung nach in zwei Classen, wor- 
über das Nähere bei den einzelnen Prüfungen zu ersehen ist. 
Die Prädicirung der Fächer erster Classe geschieht nach untenstehender Skala Nro. 1, 
diejenigen zweiter Classe nach Skala Nro. 2, wobei auch die zwischen den einzelnen Num- 
mern liegenden Deeimaltheile zur Anwendung kommen. 
Skala I. Skala II. 
5 sehr gut.. 2, 5 
4 gut. .. *5 
3 ziemlich gt. 15 
2 mittelmäfsiig 1 
1schlecht... 00,5 nicht genügend. 
0 nichts 0 
Als Minimum der Befähigung muß bei den erstern die Nummer 3, bei den letztern 
die Nummer 1,5 erreicht werden.
	        
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