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Erster Abschnitt.
Fabrikationsabgabe von Branntwein.
I. Steuerbarer Raum der Geräthe.
(Gesetz Art. 2.)
8. 1.
Als steuerbar ist der ganze vom Boden bis an den Rand gemessene und berechnete
Rauminhalt der Maischgefässe, so wie derjenigen Gefässe zu betrachten, in welchen sich nicht-
stärkemehlhaltige (nichtmehlige.), zur Branntwein-Verfertigung dienende Stoffe befinden.
Da bei Bestimmung des Steuersatzes auf das in Folge der Gährung zu erwartende
Steigen der Maische bereits Rücksicht genommen ist, so wird die Maischbüttensteuer (Gesetz
Art. 2, Ziff. 1) stets nach der vollen Raumausdehnung der Maischgefässe, ohne Räücksicht-
nahme auf den Grad der Füllung, berechnet.
Die Branntwein-Matertalgefässe werden gleichfalls unbedingt als voll angenommen,
vorbehältlich der im Gesetz Art. 7, Abs. 5 und 7, Instruction §. 17, Ziff. 4 bestimmten
Ausnahmen.
An diesem vollen Gehalt der Branntwein-Materialgesässe findet nur bei eingestampften
Weintrestern, Kernobst und bei Trestern von solchem nach Gesetz Art. 7, Abs. 6 ein Abzug
für die obere unbrauchbare Schichte von 10 Procent statt.
8. 2.
Eichen der Geräthe.
(Gesetz Art. 4, Abs. 2 und 3).
Alle Gefässe und Brennereigeräthe, welche zur Aufnahme von Maische, Branntwein-
materlal, Läuterung oder Hefe bestimmt find, müssen in Gegenwart des Ortssteuerbeamten
(Aceisers) nach ihrem vollen Raum vom Boden bis an den Rand entweder von der ordent-
lichen Eichbehörde, welche aus zwei verpflichteten Prsonen (2 Pfechtern oder 1 Mechter
und 1 Gemeinderath) besteht, oder wenigstens von einem verpflichteten Elcher (Pechter)
geeicht, und muß hierüber von der ordentlichen Eichbehörde, beziehungsweise dem Eicher eine
Eichurkunde nach dem Formular Lit. A. ausgestellt werden, in welcher nicht allein der Eich-