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II. Sicherbeitsleistung.
(Gesetz Art. 3, letzter Absatz.)
5S. 4.
Ueber die Art der Sicherheitsleistung bei Borgfristertheilungen an einzelne Brenner wird
eln besonderes Regulativ erlassen werden.
Bis zu Erscheinung dieses Regulatios ist die Gestattung von Borgfristen und die Be-
stimmung der Sicherheitsleistung für den einzelnen Fall dem Steuercollegium vorbehalten.
III. Controlevorschriften für den Brennereibetrieb im Allgemeinen.
(Gesetz Art. 4 und ff.)
5. 5.
Anzeige neuer Brennereianlagen.
(Gesetz Art. 5.)
Die Errichtung einer neuen Branntweinbrennerei ist mindestens 14 Tage vor Anfang
des Betriebs bei demjenigen Ortssteueramt anzuzelgen, in dessen Bezirk die Brennerei liegt,
und hat sich dabei der Brennereieigenthümer über die Gewerbsberechtigung durch ein Zeug-
niß der Bezirkspolizeibehörde (Oberamt) auszuweisen.
Die Ortssteuerbeamten haben über diese Anzeigen eine schriftliche Bescheinigung aus-
zustellen, auch das Datum der Uebergabe auf der Anzeige vorzumerken und unterschriftlich
zu bestätigen, und sofort die Anzeige dem Bezirkssteueramte vorzulegen, welches ein Verzelch-
niß über sämmtliche Brennereien des Bezirks, nach Orten geordnet, zu führen hat.
5. 6.
Verzeichniß der Betriebsräume und Geräthschaften.
(Brennerelbeschreibung.)
1) Das mit vorstehender Anzeige gleichzeitig dem Ortssteuerbeamten (Aceiser) zu über-
reichende Verzeichniß der Gewerbebetriebsräume und Geräthschaften muß eine Beschreibung
der Lage dieser Räume, mit genauer Angabe ihrer Benutzung, so wie darüber, was und wie
viel in jedem derselben an Geräthschaften befindlich ist, enthalten, und nach dem unter B.
angefügten, dem Brennereiinhaber vom Ortssteueramte auszuhändigenden Formular in dop-