Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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IV. Besondere Controlevorschriften rücksichtlich des Brennerei- 
betriebs selbst. 
(Gesetz Art. 6—9.) 
A. Für Branntwein-Bereitung aus mehligen und nichtmehligen Stoffen 
überhaupt. 
S. 10. 
Vetriebsplan. 
(Gesetz Art. 6.) 
Inhalt und Uebergabe des Betriebsplanes. 
1) Der Inhaber einer Brennerei, welcher letztere in Betrieb setzen will, hat bei dem 
Ortssteuerbeamten solches zu melden und einen Betriebsplan wenigstens drei Tage vor der 
ersten Einmaischung, wenn er mehlige Stoffe verarbeitet, und mindestens drei Tage vor der 
ersten Destillation bei Verarbeitung nichtmehliger Stoffe in doppelten Eremplaren einzu- 
reichen. 
Vorstehend angeordnete dreitägige Frist wird von der steueramtlichen Empfangnahme 
(Präsentatum) des Betriebsplanes an gerechnet, welche daher auf letzterem jedesmal vom 
Steueramte genau zu bemerken ist. 
2) Dieser Betriebsplan ist, 
a) wenn mehlige Stoffe verarbeitet werden sollen, nach dem unter F., und 
b)) wenn nichtmehlige Stoffe verwendet werden sollen, nach vem unter G. beiliegenden 
Muster, von welchen ver Brenner die benöthigte Anzahl unausgefüllter Exemplare 
von dem Ortssteueramte zu beziehen hat, anzufertigen. Derselbe muß reinlich 
und leserlich geschrieben seyn, darf weder abgeänderte noch durchstrichene oder 
ausgeschabte (radirte) Stellen enthalten, und ist vom Gewerbetreibenden eigen- 
händig mit vollständig ausgeschriebenem Vor= und Zunamen zu unterzeichnen, 
oder, im Falle der Schreibunfahigkeit des Ausstellers, mit seinem von der Orts- 
obrigkeit zu beglaubigenden Handzeichen zu versehen. 
3) Die Vollziehung des Betriebsplanes durch Verwalter oder andere Personen wird 
nur dann als gültig angenommen, wenn genannte Personen vom Steuerpflichtigen hiezu mit 
Auftrag versehen find, und das Bezirkssteueramt von dieser Auftragsertheilung zuvor schrift-
	        
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