276
IV. Besondere Controlevorschriften rücksichtlich des Brennerei-
betriebs selbst.
(Gesetz Art. 6—9.)
A. Für Branntwein-Bereitung aus mehligen und nichtmehligen Stoffen
überhaupt.
S. 10.
Vetriebsplan.
(Gesetz Art. 6.)
Inhalt und Uebergabe des Betriebsplanes.
1) Der Inhaber einer Brennerei, welcher letztere in Betrieb setzen will, hat bei dem
Ortssteuerbeamten solches zu melden und einen Betriebsplan wenigstens drei Tage vor der
ersten Einmaischung, wenn er mehlige Stoffe verarbeitet, und mindestens drei Tage vor der
ersten Destillation bei Verarbeitung nichtmehliger Stoffe in doppelten Eremplaren einzu-
reichen.
Vorstehend angeordnete dreitägige Frist wird von der steueramtlichen Empfangnahme
(Präsentatum) des Betriebsplanes an gerechnet, welche daher auf letzterem jedesmal vom
Steueramte genau zu bemerken ist.
2) Dieser Betriebsplan ist,
a) wenn mehlige Stoffe verarbeitet werden sollen, nach dem unter F., und
b)) wenn nichtmehlige Stoffe verwendet werden sollen, nach vem unter G. beiliegenden
Muster, von welchen ver Brenner die benöthigte Anzahl unausgefüllter Exemplare
von dem Ortssteueramte zu beziehen hat, anzufertigen. Derselbe muß reinlich
und leserlich geschrieben seyn, darf weder abgeänderte noch durchstrichene oder
ausgeschabte (radirte) Stellen enthalten, und ist vom Gewerbetreibenden eigen-
händig mit vollständig ausgeschriebenem Vor= und Zunamen zu unterzeichnen,
oder, im Falle der Schreibunfahigkeit des Ausstellers, mit seinem von der Orts-
obrigkeit zu beglaubigenden Handzeichen zu versehen.
3) Die Vollziehung des Betriebsplanes durch Verwalter oder andere Personen wird
nur dann als gültig angenommen, wenn genannte Personen vom Steuerpflichtigen hiezu mit
Auftrag versehen find, und das Bezirkssteueramt von dieser Auftragsertheilung zuvor schrift-