Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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lich oder mündlich zu Protokoll in Kenntniß gesetzt, auch von diesem der Ortssteuerbeamte 
zuvor benachrichtigt worden ist (vergl. Gesetz Art. 3, Abs. 4). 
4) Sämmtliche Stellen in den verschiedenen Rubriken und Spalten des Planes find, 
so weit es der beabsichtigte Betrieb erfordert, gehörig auszufüllen und da, wo sie leer blei- 
ben sollen, mit Querstrichen zu bezeichnen. 
5) Mangelhaft gefertigte Betriebsplane werden dem Steuerpflichtigen zur Vervollstän- 
digung zurückgegeben und ist in solchen Fällen die Einrelchung als nicht geschehen zu be- 
trachten. 
6) Der Betriebsplan muß je den vollen Kalendermonat umfassen, während dessen der 
Betrieb statthaben soll, gleichviel, ob das Brennen innerhalb der angemeldeten Betriebsperiode 
mit oder ohne Unterbrechungen ausgeübt werden soll. 
Wird jedoch der Betrieb im Laufe eines Kalendermonats begonnen, so beschränkt sich 
der Betriebsplan auf den Rest dieses Monats. 
Für jeden neuen Kalendermonat ist ein neuer Betriebsplan einzureichen. 
7) Ferner muß jeder Betriebsplan vollständig enthalten: 
a) die Nummern der Bütten, in welchen an den bestimmten Tagen eingemaischt und 
deren Inhalt auf die Blasen gebracht werden soll; 
b) die Tage der Einmaischungen (Maischtage) mit Angabe, ob dieses Geschäft in den 
Vor= oder Nachmittagsstunden erfolgen wird; 
IP) die Fruchtart nebst veren Betrage nach württembergischen Scheffeln und Simri, 
wie solche für jeden Tag und jede einzelne Bütte zur Einmaischung bestimmt ist, 
und bei der Verarbeitung nichtmehliger Stoffe die Gattung derselben nebst ihrem 
Betrage nach Helleimern und Eichmaßen; ferner 
d) die Nummern der für jeden Tag zum Abbrennen des Maischgutes oder Lutters 
(Läuterung) bestimmten Blasen, so wie endlich 
e#) alle übrigen amtlich aufgenommenen und während des Betriebs in Gebrauch 
kommenden Gefässe nebst genauer Angabe der Zeit des Gebrauchs und der 
Nummern. 
8) Die während der declarirten Betriebszeit außer Gebrauch bleibenden Gefässe des 
amtlichen Inventariums sind im Betricbsplanc abgesondert aufzuführen. 
9) Das zu verwendende Maischquantum oder Branntweinmaterial, die Brennzelt und 
die Leistungsfähigkeit des Apparats (vergl. §. 9) müssen in richtigem Verhältniß zu einander
	        
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