Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Die Befähigungsstufe wird nicht erreicht, wenn ein Bewerber in mehr als drei Fächern 
und zwar in einem Fache erster und zwei Fächern zweiter Classe das vorgeschriebene Mini- 
mum nicht erreicht, oder wenn er auch nur in einem Fache das Prädikat 0 erlangt. 
In der Mathematik darf die Befähigung keinesfalls fehlen. 
K. 7. 
Verfahren bei der Prüfung. 
In einem jeden der wissenschaftlichen Fächer wird eine mündliche und schriftliche Prü- 
fung abgehalten, wobei allen Bewerbern dieselben Fragen und Themata's zur Bearbeitung 
vorgelegt werden. 
In den praktischen Fächern muß die verlangte Fertigkeit durch Leistungen in Gegenwart 
der Commisston nachgewiesen werden. 
Die Prädicate über die mündliche Prüfung werden von den Eraminatoren vor versam- 
melter Prüfungs= Commission, welcher hiebei eine Einsprache zusteht, gegeben. Die Beur- 
theilung der schriftlichen Arbeiten durch die Eraminatoren aber muß der Revision von wenig- 
stens Einem Mitgliede der Commission unterworfen werden. 
Aus den Prädicaten der münplichen und schriftlichen Prüfung wird das arithmetische 
Mittel als Gesammt-Prädicat für jedes Fach gezogen. 
Bei den Prüfungen in der Kriegsschule werden auch die Prädicate des balben, bezle- 
hungsweise des ganzen Jahrs in Berechnung genommen. 
6 S. 
Location der Bewerber. 
Die Location der Bewerber erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmung des §. 6 
nach Maßgabe der Höhe der Prädicatssumme. 
KG. 9. 
Prüfungsbericht. 
Die aus den einzelnen Locationslisten zusammengetragene Hauptlocationsliste wird von 
der Prüfungs-Commission unter Anschluß sämmtlicher Urkunden und des über die Prüfung 
geführten Protocolls an das K. Kriegsministertum eingereicht. 
Die Commission hat zugleich auf Zurückweisung derjenigen Bewerber anzutragen, welche 
den vorschriftmäßigen Anforderungen nicht entsprochen haben, selbst wenn die Normalzahl 
der Aufzunehmenden dadurch nicht erreicht würde.
	        
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