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Das Gleiche hat zu geschehen, wenn die Maische einer unangebrochenen Maischbũtte durch
einen sonstigen Zufall zur Branntweinbereitung gänzlich unbrauchbar und deßhalb Steuer-
erlaß in Anspruch genommen wird. (Gesetz Art. 13, Ziff. 1, Lit. a).
3) Wäre hingegen durch das eingetretene Hinderniß nur ein veränderter Geschäfts-
gang für die noch übrige Betriebszeit herbeigeführt worden, so ist auf letztere ein neuer Be-
triebsplan in der vorgeschriebenen Weise dem Ortssteuerbeamten zu überreichen (K. 12) und
dle Abgabe nach den wirklich erfolgten Einmaischungen zu berechnen.
4) Auch in den Fällen Ziff. 2 und 3 hat der Ortssteuerbeamte ein Protokoll aufzu-
nehmen und solches, mit seiner und des Brenners Unterschrist versehen, dem Bezirkssteueramt
zu weiterer Einleitung (Ziff. 1) einzusenden.
6. 14.
Rückgabe des Betriebsplanes.
(Gesetz Art. 8, Abs. 2.)
Vollständig oder in den in ##. 12 und 13 gedachten Fällen nur theilweise ausgeführte
Betriebsplane sind, mit den darauf angebrachten Visstationsattestaten, sofort und längstens binnen
3 Tagen, nachdem sie erloschen, an den Ortssteuerbeamten zurückzugeben, welcher dagegen
dem Brenner das bei dem Steueramt aufbewahrte zweite Eremplar auszuhändigen hat, nach-
dem auf solchem die Rückgabe des ersten Exemplares bescheinigt worden ist. Die von dem
Brenner zurückerhaltenen Betriebsplane find sogleich zur Feststellung und zum Einzug der
Steuer dem Bezirkssteueramte zuzustellen (vergl. §S. 51).
g. 1õ.
Branntweinmaterialvorräthe.
(Gesetz Art. 7.)
Verzeichniß derselben.
1) Eine besondere steueramtliche Controle der Materialvorräthe findet bei mehligen
Stoffen in der Regel nicht und ausnahmsweise nur dann statt:
a) wenn im Laufe eines Betriebsmonats nicht nur mehlige Stoffe, sondern auch andere,
nichtmehlige Stoffe verarbeitet werden sollen, wozu jedoch die besondere Genehmigung
des Bezirkssteueramts einzuholen ist (s. §S. 19);
b) wenn der Brenner zugleich Brauerei treibt. In diesem Falle wird sich jedoch die