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steueramtliche Aufsichtsführung nur im Allgemeinen darauf beschränken, daß den hie-
bei gegebenen Vorschriften pünktlich nachgekommen, namentlich keine Vermengung
der verschiedenartigen, zu verschiedenen Zwecken bestimmten Stoffe unternommen wird.
2) Dagegen ist jeder Brenner, welcher nichtmehlige Stoffe verarbeiten will, verbunden,
ein Verzeichniß seines Gesammtvorrathes an dergleichen Material, unter Angabe des Auf-
bewahrungsortes, ingleichem der Gattung und Menge, so wie der Anzahl und Größe der
Gefässe gleichzeitig mit dem Betriebsplane, und zwar nach dem unter J. beigegebenen Mu-
ster, bei dem Ortssteuerbeamten in doppelten Exemplaren einzureichen, deren eines dem Bren-
ner mit angehängter Beurkundung des Revisionsbefundes zurückgegeben, das andere aber,
mit gleicher Beurkundung versehen, bei dem Ortssteueramte aufbewahrt wird.
3) Dieses Verzeichniß dient als Grundlage bei Revisionen der Materialvorräthe. Wird
hiebei gefunden, daß der Gesammtvorrath die declarirte Menge übersteigt, so soll, wenn der
Unterschied nicht über 10 vom Hundert beträgt, nur eine Berichtigung des Vorrathsverzeich-
nisses erfolgen, bei größerem Mehrbetrage hingegen das Strafoerfahren wider den Steuer-
pflichtigen eingeleitet werden.
8. 16.
Aufbewahrung der Vorräthe.
1) Sämmtliche nichtmehlige Materialvorräthe find in der Regel in den hiezu bestimm-
ten, unter steueramtlicher Aufsicht stehenden und im Inventar verzeichneten Gewerbsräumen
(s. S. 6, 7) aufzubewahren.
2) Im Falle des Gesetzartikels 4, Absatz 4 ist das Bezirkssteueramt befugt, Ausnahmen
hievon (Ziffer 1) unter den erforderlichen Vorkehrungen zu gestatten, wobei jedoch stets vor-
ausgesetzt wird, daß das Aufbewahrungslokal im Wohnorte des Steuerpflichtigen befindlich
Lund dem Steuerpersonal zugänglich sei.
3) Die Eich= und Steuerzeichen an den Gefässen zu Aufbewahrung nichtmehliger Stoffe
müssen wenigstens so lange, bis der Inhalt derselben völlig verarbeitet worden ist, unverletzt
erhalten werden.
Sind in dem Materialverzeichniß (§. 15) dergleichen Gefässe als voll aufgeführt, ohne
daß ein Eichgehalt bei denselben angegeben ist, so hat der Ortssteuerbeamte einstweilen und
bis die vorgeschriebene Eichung erfolgen kann, deren Rauminhalt durch den Zollstab, bezie-
hungsweise Viftrstab zu ermitteln.