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8. 27.
Vorrichtungen gegen das Ueberlaufen der Maische.
(Gesetz Art. 9, Ziff. 5.)
Die Vergrößerung des Maischbüttenraums durch Aufsätze oder ähnliche Vorrichtungen
zu Verhütung des Ueberlaufens der Maische ist unzulässig, da auf den wegen des Steigens
der Maische leer zu lassenden Raum der Maischbütte bei Bestimmung des Steuersatzes be-
reits Rücksicht genommen ist.
Auch ist es verboten, das Ueberlaufen gährender Maische durch Ausschöpfen zu verhin-
dern oder überlaufende Maische in andere Gefässe aufzufangen.
Uebertretungen dieses Verbots werden einer elgenmächtigen Erweiterung des steuerbaren
Maischraums (Gesetz Art. 24, Abs. 2) gleichgeachtet.
Abbrennen des Malschgute.
5. 28.
a) Brenntage.
(Gesetz Ark. 9, 31/d. 3.)
1) Die an Elnem Tage eingemaischten Stoffe find entweder am dritten oder am vier-
ten Tage, von und mit dem Tage der Einmaischung gerechnet, abzutreiben, und ist der
Betriebsplan hlenach einzurichten; es flad also z. B. die den 7. Januar eingemaischten Stoffe
den 9. oder 10. Januar auf die Blase zu bringen.
2) Ein Wechsel zwischen drei= und viertägigen Gährungsfristen während der einmonat-
lichen Betriebszeit ist nicht gestattet, außer wenn derselbe durch dazwischenfallende Sonn-
oder allgemeine Feiertage (Königl. Verordnung vom 28. Juni 1849, Reg. Blatt S. 233)
veranlaßt wird.
3) Ebensowenig wird darauf, ob die Einmaischung am ersten Tage früh oder spät
erfolgt ist, Rücksicht genommen, vielmehr beginnt die Brennzeit am dritten oder vierten
Tage jevesmal früh um 5 Uhr (§. 29, Ziff. 1).
4) Die planmähig festgesetzten Brenntage sind vom Gewerbetreibenden pünktlich einzu-
halten. Wird aber in außerordentlichen Fällen eine Ausnahme von dem erlaubten Brenn-
tage nothwendig, so ist zuvor dem Bezirkssteueramte Anzeige zu erstatten und dessen schrift-
liche Genehmigung einzuholen, welche jedoch nur in den äußersten Fällen erwiesener, unver-