Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

8. 10. 
Pruͤfungskosten. 
Für ein geeignetes Prüfungslocal, für Heizung und Beleuchtung wird von Seiten des 
Aerars gesorgt, ebenso für etwa nöthig werdende Diäten der Offziere, Lehrer (Eraminatoren) 
und auswärtigen Commissions-Mitglieder, so wie für die Beibringung der erforderlichen Appa- 
rate und Instrumente, so wie der Schreib= und Zeichnungs-Materialien mit Ausnahme der 
Reißzeuge. Dagegen haben die Bewerber die Kosten ihrer eigenen Reise und des Unter- 
halts am Prüfungsorte selbst zu tragen. 
II. Prüfung zur Ausnahme als Offizierszögling zweiter Classe. 
S. 11. 
Vorbedingungen. 
Die Vorbedingungen, welche von den Bewerbern zu erfüllen find, um zur Prüfung 
zugelassen werden zu können, sind in den 88. 6, 7, 8 und 20 des Org. Statuts enthalten. 
– . 12. 
Aerztliche Untersuchung. 
Der wissenschaftlichen Prüfung geht die Visttation ver Bewerber vurch zwei jedesmal 
besonders damit zu beauftragende Militärärzte voraus, um sich von ihrer Tüchtigkelt zu 
überzeugen. Besonders strenge find Gesicht und Gehör zu untersuchen. 
Etwalge Anstände werden von der Commission sogleich an das K. Kriegsministerium 
berichtet, wodurch die Prüfung jedoch keinen Aufenthalt erleiden soll. 
S. 13. 
Prüfungsfächer. 
Die Offizierszöglings-Prüfung erstreckt sich über folgende Fächer: 
1) Religion. 
Die Lehrsätze der Glaubens= und Sittenlehre. Kenntniß der Bibel. 
Die Prüfung geschieht nach Confessionen unter gegenseitiger Controle der Eraminatoren. 
2) Philosophische Fächer. 
Hauptlehren der Pspchologie und der Logik. 
3) Mathematik. 
a) Arithmetik. 
Fertigkeit in den gewöhnlichen Rechnungsarten, im Ausziehen der Quadrat= und Cubik-Wurzeln.
	        
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