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Ortssteuerbeamten hievon Anzeige zu machen und im Uebrigen die bemerkte Vorschrift gleich-
falls zu beobachten.
C. Branntweinbereitung aus nichtmehligen Stoffen.
(Gesetz Art. 6 und 7.)
g. 33.
Blasenfüllungen. Brennzeit. Dauer der Destillation.
Bei der Branntweinbereitung aus nichtmehligen Stoffen (Gesetz Art. 2, Ziff. 2) müssen
für jede in Gang zu setzende Blase wenigstens zwei Füllungen auf einen Betriebstag
planmäßig erklärt seyn (S. 10, Ziff. 9).
Außerdem findet rücksichtlich der Blasenfüllungen, so wie der Dauer der einzelnen De-
stillationen und der in dieser Beziehung bei Entwerfung und Prüfung der Betriebsplane zu
befolgenden Grundsätze der § 9 Anwendung. Ebenso find die in §. 29 enthaltenen Be-
stimmungen wegen der täglichen Brennzeit bei Verarbeitung mehliger Stoffe auch für die
Branntweinbereitung aus nichtmehligen Stoffen maßgebend.
K. 34.
2) Firation der Branntweinsteuer.
(Gesetz Art. 10.)
Für einen ununterbrochen fortgehenden Brennereibetrieb auf die in Gesetz Art. 2,
Ziff. 2 bezeichneten Stoffe kann auf eine größere oder kleinere Anzahl von Tagen innerhalb
jeden Kalendermonats Firation der Steuer auf Ansuchen und Deklaratlon bewilligt werden,
wobei neben den Bestimmungen des Gesetzes Art. 10 im Allgemeinen folgende Grundsätze
Anwendung finden:
1) Die Leistungsfähigkeit des Apparats muß auf die in §. 9 vorgeschriebene Weise
bestimmt seyn.
2) Der Brenner hat anstatt des Betriebsplans eine — im Uebrigen an dessen Stelle
tretende und gleich diesem zu behandelnde Deklaration in doppelten Exremplaren bei dem Be-
zirkssteueramt einzureichen. Diese Deklaration muß enthalten: die zu benutzenden Destillir-
geräthe, Gattung und Menge des zur Verwendung bestimmten Materials und die Dauer
der Betriebszeit, für welche die Firation nachgesucht wird.
3) Der Steuerbetrag (Firationssumme) wird nach der Gattung und Menge des an-
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