Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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steuerliches Interesse haben, und, bei nur theilweisem Betrlebe, nach Maßgabe des Betriebs- 
Pplans unbenützt bleiben sollen. 
Um für die Zeit, wo die fraglichen Geräthe nicht im Betrieb seyn dürfen, ihre unbe- 
sugte Benützung für einen solchen zu verhindern, werden entweder 
a) die Geräthe an Ort und Stelle unter steueramtlichen Verschluß (Siegel) gelegt, oder 
b) es muß ein Theil der Destillirgeräthe gleich nach Ablauf der Betriebsfrist an die 
Ortssteuerbehörde abgeliefert werden. 
Liegt der Sitz der letzteren von der Brennerei entfernt, so wird für die Verbrin- 
gung des Geräthes auf eine halbe Meile eine Stunde Zeit gerechnet. 
c) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche in angemeldetem Betriebe stehen, das 
Destlllirgeräthe während einzelner betriebsloser Tage und Stunden außer Gebrauch 
zu setzen, und ist die Ortssteuerbehörde über eine Viertelstunde entfernt, so kann auch 
gestattet werden, daß ein von der Steuerverwaltung zu bestimmendes Stück des 
Destillirgeräthes entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte, oder in Ermang- 
lung einer solchen in einem, von dem Brennerellokale möglichst entfernten, von der 
Steuerbehörde hiezu bestimmten Behältnisse niedergelegt werde. 
2) Wenn eine Brennerei sich nicht in angemeldetem Betriebe befindet, sondern ruht, so 
ist dieselbe jedenfalls entweder auf die unter 1 a oder auf die unter 1 b gedachte Weise, 
in der Regel jedoch auf die erstere, durch Verschluß des Destillirapparats außer Gebrauch 
zu setzen. 
3) Ob (enerhalb der declarirten Betriebszeit während einzelner betriebsloser Tage oder 
Stunden einzelne Geräthe, und welche, außer Gebrauch zu setzen seyen, und welche der in 
Ziff. 1 bezeichneten Mittel hiezu in Anwendung zu kommen haben, ist nach der Dauer der 
Ruhezelt und unter Berücksichttgung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse von dem 
Bezirkssteueramt zu bestimmen. Es muß jedoch auch während des Betriebsmonats der amt- 
liche Verschluß stets erfolgen: 
a) wenn der Stillstand des Betriebs nach dem Plane länger als vier Tage dauern soll, 
oder 
b) wenn der Brenner in den letzten 3 Jahren einer Verfehlung gegen das Gesetz oder 
diese Instruktion sich schuldig gemacht hat, in welchem Falle der amtliche Verschluß 
schon bei einer 24stündigen Ruhezeit in Anwendung zu bringen ist.
	        
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