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4) Die Matertalien zu Anlegung des Verschlusses werden von der Steuerverwaltung
angeschafft.
Der Brenner hat jedoch die zu Anbringung des Verschlusses etwa erforderlichen beson-
deren Vorrichtungen auf seine Kosten nach Anordnung der Steuerbehörde rechtzeitig herzustel-
len; auch darf er den zum Zweck des Verschlusses von den Steuerbeamten für nöthig erach-
teten Vorkehrungen keine Hindernisse in den Weg legen.
5) Die Anlegung des Verschlusses geschieht in der Regel dadurch, daß quer über die obere
Oeffnung der Blase, nach vorhergegangener Abkühlung derselben, ein fester Bindfaden, durch
zwel zu dem Ende einen halben Zoll vom Rande ab zu bohrende Löcher straff durchzogen,
zusammengeknüpft und dessen beide Enden hinter dem Knoten auf ein unterlegtes Papier
mit dem in Siegellack abzudruckenden Amtssiegel angefiegelt werden.
Wo diese Verschlußart unthunlich erscheint, ist ein anderer geeigneter Verschluß, z. B.
durch Anbringung des Dienstsigills auf dem äußern Rand der Blase, zu wählen.
6) Wied die Blase zu fteuerfreien Zwecken, z. B. zum Wasserkochen, außer Verschluß
gesetzt (vergl. &. 41), so tritt die Verstegelung des Kühlrohres ein, indem eine Schnur
durch zwei an dem Rande der oberen Oeffnung des Kühlrohrs da, wo der Kolben des
Helms in dieselbe eingesteckt wird, zu bohrende Löcher gezogen und auf einem, die Oeffnung
verstopfenden, einige Zoll langen und mit Löchern, durch welche der Faden mit durchgeht,
versehene Holzpropfen angefiegelt wird. Wo die Löcher nicht gebohrt werden können, ist die
Schnur auf andere Weise am Mundstück haltbar zu befestigen.
7) Hat der Verschluß einer Maischbütte einzutreten, so wird solcher dadurch bewerkstel-
ligt, daß ein Popierstreifen, ungefähr einen Fuß lang, mit dem Tag der Versiegelung und
dem Namen des versiegelnden Beamten versehen, innerhalb der Bütte an einer geeigneten
Stelle angefiegelt wird.
KS. 38.
Besondere Bestimmungen für Maischbrennereien.
1) Wenn der Bezirks= oder Ortssteuerbeamte es für nothwendig erachtet, hat der
Brenner jedes Maischgefäß, welches über 24 Stunden ohne Benützung und außeramtlichem
Verschluß bleibt, nach beendigtem Gebrauch schief zu stellen, sofern die örtlichen Einrichtungen
dieß gestatten.
2) Die Steuerbehörde hat zu ermessen, ob unter gewissen Umständen die Ablieferung
der Blasenhelme bei einzelnen Maischbrennereien erforderlich erscheine.