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wurde, der zur Einleitung der Voruntersuchung zuständigen Behörde (Bezirkssteueramt) unverzüglich
zuzustellen ist. In dringenden Fällen kann jedoch der Steueraufseher dieses Protokoll
ver zur Vornahme der Hauptuntersuchung zuständigen Behörde (Oberamt) unmittelbar
übergeben.
. 48.
Schriftliche Einträge und Anzeige bei Visitationen.
Hat sich bei einer Visitation kein Anstand ergeben, so ist der Erfund bei im Betrieb
befindlichen Brennereien von dem visitirenden Steuerbeamten in den in der Brennerei befindlichen
Betriebsplan (K. 11), beziehungsweise in die — denselben vertretende Deklaration
(. 34); — bei außer Betrieb stehenden dagegen von dem Ortssteuerbeamten und dem
Steueraufseher in das bei Ersterem aufgelegte Präsenzregister einzutragen.
Wird eine Verfehlung gegen das Gesetz oder die Vollziehungsvorschriften erhoben, oder
ergibt sich sonst ein Anstand, so bat der vifitirende Steuerbeamte unter Beiziehung des Brenners
oder eines Stellvertreters desselben, und wo möglich einer Urkundsperson ein Protokoll
aufzunehmen, welches sofort dem Bezirkssteucramt zu weiterer Einleitung zuzustellen ist.
8. 49.
Gegenseitiges Verhalten der Steuerbeamten und Abgabepflichtigen.
Den Steuerbeamten liegt ob, den Abgabepflichtigen auf Ansuchen und bei jeder sich sonst
darbietenden Veranlassung über die Controle-Vorschriften, über Fertigung der Brennereibeschreibungen,
Materialvorraths-Verzeichnisse und Betriebsplane Belehrung zu ertheilen.
Auch wird von denselben erwartet, daß sie das von den Steuerpflichtigen im dienstlichen
Verkehr ihnen gegenüber zu beobachtende anständige Betragen ihrerseits durch ein gleiches
Verhalten erwiedern werden.
6. 50.
Obliegenheiten der Cameralämter und Umgelds-Commissariate.
Die in gegenwärtiger Instruktion den Bezirks-Stcuerämtern zugewiesenen Geschäfte werden
bis auf Weiteres zwischen den Cameralämtern und Umgelos-Commissariaten in der
Weise vertheilt, daß die Controle und Festsetzung der Steuer und Alles, was hiemit zusammenhängt,
von den Umgelds-Commissarlaten, der Einzug der Abgaben dagegen von den