Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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wurde,  der  zur  Einleitung  der  Voruntersuchung  zuständigen  Behörde  (Bezirkssteueramt)  unverzüglich
  zuzustellen  ist.  In  dringenden  Fällen  kann  jedoch  der  Steueraufseher  dieses  Protokoll
  ver  zur  Vornahme  der  Hauptuntersuchung  zuständigen  Behörde  (Oberamt)  unmittelbar
  übergeben.

.  48.
Schriftliche  Einträge  und  Anzeige  bei  Visitationen.

Hat  sich  bei  einer  Visitation  kein  Anstand  ergeben,  so  ist  der  Erfund  bei  im  Betrieb
befindlichen  Brennereien  von  dem  visitirenden  Steuerbeamten  in  den  in  der  Brennerei  befindlichen
  Betriebsplan  (K.  11),  beziehungsweise  in  die  —  denselben  vertretende  Deklaration
(.  34);  —  bei  außer  Betrieb  stehenden  dagegen  von  dem  Ortssteuerbeamten  und  dem
Steueraufseher  in  das  bei  Ersterem  aufgelegte  Präsenzregister  einzutragen.

Wird  eine  Verfehlung  gegen  das  Gesetz  oder  die  Vollziehungsvorschriften  erhoben,  oder
ergibt  sich  sonst  ein  Anstand,  so  bat  der  vifitirende  Steuerbeamte  unter  Beiziehung  des  Brenners
  oder  eines  Stellvertreters  desselben,  und  wo  möglich  einer  Urkundsperson  ein  Protokoll
aufzunehmen,  welches  sofort  dem  Bezirkssteucramt  zu  weiterer  Einleitung  zuzustellen  ist.

8.  49.
Gegenseitiges  Verhalten  der  Steuerbeamten  und  Abgabepflichtigen.

Den  Steuerbeamten  liegt  ob,  den  Abgabepflichtigen  auf  Ansuchen  und  bei  jeder  sich  sonst
darbietenden  Veranlassung  über  die  Controle-Vorschriften,  über  Fertigung  der  Brennereibeschreibungen,
  Materialvorraths-Verzeichnisse  und  Betriebsplane  Belehrung  zu  ertheilen.

Auch  wird  von  denselben  erwartet,  daß  sie  das  von  den  Steuerpflichtigen  im  dienstlichen
Verkehr  ihnen  gegenüber  zu  beobachtende  anständige  Betragen  ihrerseits  durch  ein  gleiches
Verhalten  erwiedern  werden.

6.  50.
Obliegenheiten  der  Cameralämter  und  Umgelds-Commissariate.

Die  in  gegenwärtiger  Instruktion  den  Bezirks-Stcuerämtern  zugewiesenen  Geschäfte  werden
  bis  auf  Weiteres  zwischen  den  Cameralämtern  und  Umgelos-Commissariaten  in  der
Weise  vertheilt,  daß  die  Controle  und  Festsetzung  der  Steuer  und  Alles,  was  hiemit  zusammenhängt,
  von  den  Umgelds-Commissarlaten,  der  Einzug  der  Abgaben  dagegen  von  den