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eine Revisson vorzunehmen, deren Ergebniß alsdann für das nächstfolgende Verwal-
tungsjahr maßgebend wird.
Die zu dieser Revision erforderlichen Rotizen hat der Umgeldskommissär bei
Gelegenheit anderer Dienstverrichtungen im Bezirk in der zweiten Hälfte des Etats-
jabres theils durch eigene Wahrnehmungen, theils durch Rücksprache mit den Ortssteuer-
beamten, Ortsvorstehern und Steueraufsehern zu sammeln und spätestens bis 1. Juni
dem Kameralamt mitzutheilen, welches sofort die vorgeschriebene Aeußerung des Ober-
amts einzuholen hat. Zu diesem Behufe sind die erhobenen Notizen in dem Ein-
schätzungsprotokoll übersichtlich zusammenzustellen, so daß das Oberamt in dem Pro-
tokoll selbst seine Aeußerung beifügen kann. Die Rückgabe des Protokolls an das
Bezirkssteueramt muß spätestens auf den 15. Juni erfolgen, worauf die neue Fest-
setzung der einer Revifion bedürfenden Abgabensätze erfolgt.
TO) Auf den 1. Juli jeden Jahrs find die Einschätzungsprotokolle abzuschließen und an
das Steuercollegium zur Revisson einzusenden, bei welchem solche spätestens bis
1. August eingekommen seyn müssen.
S. 54.
Einstellung eines Branntwein-Kleinverkaufs.
Im Falle der Einstellung eines Branntweinschanks oder Kleinverkaufs ist Behufs der
Abschreibung der Abgabe dem Bezirkssteueramt schriftlich oder mündlich zu Protokoll Anzeige
zu machen.
Der Beweis über diese Anzeige kann nur durch eine von dem Bezirkssteueramt auszu-
siellende schriftliche Bescheinigung geführt werden.
Wird ein solches Gewerbe im Laufe eines Etatsjahrs eingestellt oder aufgegeben, so muß
die Abgabe für das betreffende Etatsjahr noch ganz bezahlt werden.
6 55.
Die nach S§. 52 bis 54 dem Bezirkssteueramt zugewiesenen Verrichtungen sind bis auf
Weiteres von dem Cameralamt allein, jedoch mit der Ausnahme zu besorgen, daß die Con-
trole und Beaufsschtigung der mit dem Branntwein-Kleinverkauf sich befassenden Gewerbe im
Allgemeinen sowohl diesem als dem Umgelds-Commissariat obliegt.
Auch hat die jährliche Reolsion der Abgabenansätze von dem Cameralamt und Umgelds-
Commissariat gemeinschaftlich zu gescheben.
Stuttgart den 27. September 1852. Knapp.