Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

307 
b) Verfügung, 
betreffend die Controle der Verwendung des Malzes, welches nicht zur Bierbereitung 
bestimmt ist. 
Zu Vollziehung des Art. 42 des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Ab- 
gabe vom Branntwein, wonach in Zukunft die Malzsteuer von demjenigen Malz nicht mehr zu 
entrichten ist, welches unter Beobachtung der von der Steuerverwaltung zu bestimmenden 
Controle zu irgend einem anderen Zweck, als zu Erzeugung von Bler geschroten wird, werden 
hiemit folgende Vorschriften ertheilt: 
8. 1. 
Bezüglich der Controle der Malzschrotungen hat es ohne Unterschied der Bestimmung 
des Malzes zu einem der Malzsteuer unterworfenen oder von solcher befreiten Zweck bei den 
bisherigen Vorschriften sein Verbleiben. Wer Malz zu anderem Zwecke als zur Bierberei- 
tung verwendet, hat diese Bestimmung bei Einbolung des vorgeschriebenen Malzscheins anzu- 
zeigen. 
5E. 2. 
Außerdem wird bestimmt: 
1) Wer geschrotenes Malz zu Viehfutter verwenden will, hat solches in Gegenwart 
des Ortssteuerbeamten mit andern zum Viehfutter bestimmten Stoffen so zu vermengen, 
daß solches zur Bierbereitung untauglich wird. 
Ueber die Wahl dieser Stoffe und die Art der Vermengung hat das Bezirkssteueramt 
(Umgeldscommissariat) den Ortssteuerbeamten nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse 
des einzelnen Falls nähere Vorschrift zu ertheilen. 
Die erfolgte Vermengung ist auf dem Malzschein von dem Controlepflichtigen und dem 
Ortssteuerbeamten zu beurkunden. 
2) Wer Malz zur Essigbereitung oder anderen gewerblichen der Walzsteuer nicht unter- 
liegenden Zwecken verwenden will, hat hievon dem Bezirkssteueramt (Umgeldseommissariat) 
Anzeige zu machen. 
Dieses hat nach vorgängigem Benehmen mit dem Controlepflichtigen über die Art der 
zu bestimmenden Controle die Entscheidung des Steuercollegiuuts einzuholen, in Gemäßheit 
derselben die weitere Einleitung zu treffen und dem Controlepflichtigen die geeignete Eröff- 
6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.