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b) Verfügung,
betreffend die Controle der Verwendung des Malzes, welches nicht zur Bierbereitung
bestimmt ist.
Zu Vollziehung des Art. 42 des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Ab-
gabe vom Branntwein, wonach in Zukunft die Malzsteuer von demjenigen Malz nicht mehr zu
entrichten ist, welches unter Beobachtung der von der Steuerverwaltung zu bestimmenden
Controle zu irgend einem anderen Zweck, als zu Erzeugung von Bler geschroten wird, werden
hiemit folgende Vorschriften ertheilt:
8. 1.
Bezüglich der Controle der Malzschrotungen hat es ohne Unterschied der Bestimmung
des Malzes zu einem der Malzsteuer unterworfenen oder von solcher befreiten Zweck bei den
bisherigen Vorschriften sein Verbleiben. Wer Malz zu anderem Zwecke als zur Bierberei-
tung verwendet, hat diese Bestimmung bei Einbolung des vorgeschriebenen Malzscheins anzu-
zeigen.
5E. 2.
Außerdem wird bestimmt:
1) Wer geschrotenes Malz zu Viehfutter verwenden will, hat solches in Gegenwart
des Ortssteuerbeamten mit andern zum Viehfutter bestimmten Stoffen so zu vermengen,
daß solches zur Bierbereitung untauglich wird.
Ueber die Wahl dieser Stoffe und die Art der Vermengung hat das Bezirkssteueramt
(Umgeldscommissariat) den Ortssteuerbeamten nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse
des einzelnen Falls nähere Vorschrift zu ertheilen.
Die erfolgte Vermengung ist auf dem Malzschein von dem Controlepflichtigen und dem
Ortssteuerbeamten zu beurkunden.
2) Wer Malz zur Essigbereitung oder anderen gewerblichen der Walzsteuer nicht unter-
liegenden Zwecken verwenden will, hat hievon dem Bezirkssteueramt (Umgeldseommissariat)
Anzeige zu machen.
Dieses hat nach vorgängigem Benehmen mit dem Controlepflichtigen über die Art der
zu bestimmenden Controle die Entscheidung des Steuercollegiuuts einzuholen, in Gemäßheit
derselben die weitere Einleitung zu treffen und dem Controlepflichtigen die geeignete Eröff-
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