Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

8. 5. 
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Die Militärpersonen haben den militärtschen Gerichtsstand in Strafsachen jeder 
Art nach den in den Staaten, welchen fie angehören, betreffenden Gesetzen. 
Hlerher find auch Injurien und Polizelsachen, so wie Zoll= und Steuer- 
Contraventionen zu rechnen. 
Alle bürgerlichen Gerichts= und Polizeibehörden find angewiesen, von den inner- 
halb ihres Amtsbezirks vorkommenden strafbaren Handlungen, wobei Militärper= 
sonen der Urheberschaft oder Theilnahme verdächtig sind, der vorgesetzten Militär- 
behörde schleunige Anzeige über den Vorfall zugehen zu lassen, auch derselben und 
dem betreffenden Militärgerichte jede zur Einleltung und Durchführung der straf- 
rechtlichen Untersuchung nöthige Mittheilung zu machen. 
Obgleich ven bürgerlichen Gerichten und Polizeibehörden über diejenigen Personen, 
die den militärischen Gerlchtsstand in Strafsachen haben, in Ansehung dieser Sachen 
keine Gerlchtsbarkeit zusteht, so sind sie doch zur Ergreifung eilender, zur Siche- 
rung dienender Maßregeln gegen die gedachten Militärpersonen in allen den Fällen 
befugt und verpflichtet, bei denen Gefahr auf dem Verzuge haftet, d. b. wo kein 
militärischer Vorgesetzter an Ort und Stelle gegenwärtig ist und eine dringende 
Besorgniß obwaltet, daß, falls erst eine Militärbehörde requirirt oder auch nur 
der nächste militärische Vorgesetzte um selnen Beistand ersucht werden sollte, die 
den Umständen nach zu ergreifenden Maßregeln zu spät kommen und ihr Ziel 
verfehlen würden. 
Unter dieser Voraussetzung müssen die bürgerlichen Gerichte und Polizeibehörden, 
wenn Milltärpersonen Aufläufe, Unruhen, Schlägereien oder andere Ercesse erre- 
gen oder daran Theil nehmen, oder Jemanden mit unerlaubten Gewaltthätigkeiten 
bedrohen, oder sonst irgend ein Verbrechen zu begehen im Begriffe seyn möchten, 
denselben nachdrücklich Einhalt thun und nöthigen Falls dieselben in Verhaft 
nehmen und mit einer Anzeige deßfalls an ihre vorgesetzte Militärbehörde, läng- 
stens binnen vierundzwanzig Stunden nach der Verhaftung, abliefern lassen. 
Ferner müssen unter der gleichen Voraussetzung die bürgerlichen Gerichte und Po- 
lizeibehörden, wenn eine Militärperson in ihrem Amtsbezirke ein Verbrechen begangen 
oder sich vessen dringend verdächtig gemacht hat, in den geeigneten Fällen die 
schleunige Verhaftung des Thäters oder dessen schleunige Verfolgung veranstalten. 
Auch müssen in diesen Fällen die bürgerlichen Gerichte und Polizelbehörden die-
	        
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