Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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1. Grundsätze für die Steuerberechnung. 
8. 1. 
Gegenstand der Steuer. 
(Gesetz Art. 1, II. a. und III. a.) 
1) Der Steuer von dem Einkommen aus Kapitalien und Renten unterliegen auch 
Bankiers, Wechsler und Handlungshäuser, welche sich mit dem Ankauf und Verkauf von 
Staatspapieren und anderen Werthspapieren befassen, mit ihren gesammten Fonds an ver- 
zinslichen Kapitalien, verzinslichen und unverzinslichen Zielern, Lotterle-Anlehensloosen, 
Renten, Aktiven #. einschlleßlich der ständigen Solawechsel. 
2) Unter der allgemeinen Bezeichnung „Dienst= und Berufs-Einkommen“ ist 
alles Einkommen der im Gesetz namentlich aufgeführten Personen aus Diensten der bezeich- 
neten Art begriffen, es mag in einem festen Gehalt, in Taggeldern, Honoraren oder sonsti- 
ger Belohnung, in ständigen oder veränderlichen Nutzungen an Naturalien, Gütergenuß, 
Wohnung, Kost, Gebühren oder anderen zufälligen Einnahmen bestehen; zu dem sleuerbaren 
Dienst= und Berufs-Einkommen gehören daher namentlich auch: 
a) ständige oder außerordentliche Gehaltsgzulagen und Gratificationen; 
b) Zusatzgehalte für Nebenämter und Functionsgehalte; 
) Antheile (Tantiemen) an einem Gewerbegewinn, welche Gewerbegehülfen statt 
eines Gehaltes überlassen werden; 
4) Prämien und Anbringgebühren; 
e) bei Geistlichen: die Stolgebühren; 
s) bei Lehrern: der Erwerb von Privatlectionen; 
8) bei Einkommenssteuerpflichtigen, welchen der unentgeldliche Genuß einer Dienftklei- 
dung zusteht, der Nutzungswerth derselben. 
3) Unter Aerzten find Aerzte aller Art, also namentlich auch Heb-, Wund= und Zahn- 
Aerzte begriffen, wogegen die Barbiere mit dem Rafterverdienst wie bisher so auch künftig 
zu der Gewerbesteuer beizuziehen find. (Ministerial-Verfügung vom 13. December 1834, 
Beil. F.) 
4) Bezüglich des Einkommens von Zeitschriften und des schriftstellerlschen Erwerbes 
überhaupt finden die Vorschriften der Verfügung vom 4. Juli 1849, §f. 2—4 (Reg. Blatt 
S. 274) Anwendung.
	        
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